Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.10.1999 - X B 40/99 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum des Nießbrauchers; Einlage verlustbringender Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (NV)

  1. Da der Nießbrauch im Normfall nach ständiger Rechtsprechung kein wirtschaftliches Eigentum begründet, bedarf es insoweit zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Problem unter Angabe, was noch ungeklärt sein soll.
  2. Es ist höchstrichterlich geklärt, daß Wirtschaftsgüter (hier: Wertpapiere) grundsätzlich nicht mehr in das Betriebsvermögen eingelegt werden können, wenn bereits bei ihrem Erwerb erkennbar ist, daß sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur noch Verluste bringen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1982 IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461).
 

Normenkette

AO 1977 § 39 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 4 Abs. 1 S. 5; GewStG §§ 6-7

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 61, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, ist vom Beschwerdeführer darzulegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Falle sind für die schlüssige Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 15. Februar 1995 II B 118/94, BFH/NV 1995, 810). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, daß die Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) "aufgrund des eingeräumten Nutzungsrechts" ―vereinbart war ein "unentgeltlicher Nießbrauch … quoad sortem"― rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Wertpapiere geblieben sei. Der Kläger sieht die Rechtsfrage als grundsätzlich an, "ob durch die Ausgestaltung von Nutzungsrechten in der Weise, daß der Nutzungsberechtigte an der Vermögenssubstanz der … belasteten Vermögensgegenstände alleine partizipiert, wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensgegenstandes wird". Er hat weder dargelegt, daß diese Rechtsfrage klärungsbedürftig noch daß sie in Anbetracht des Umstandes klärungsfähig ist, daß ihm auf der Grundlage des Nießbrauchsvertrages vom 10. Januar 1986 lediglich die Erträge und Wertänderungen zustanden und daß er den Wertpapierbestand nur "nach Absprache" mit der rechtlichen Eigentümerin veräußern konnte.

Mit dem Rechtsbegriff des "wirtschaftlichen Eigentümers" ist derjenige gemeint, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, daß er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ―AO 1977―). Der Nießbraucher ist im Normalfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1998 IV R 39/98, BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263, m.w.N. der Rechtsprechung). Der Nießbrauchsbesteller bleibt grundsätzlich auch wirtschaftlicher Eigentümer (BFH-Urteil vom 28. Januar 1992 VIII R 207/85, BFHE 167, 90, BStBl II 1992, 605 unter 2. c der Gründe). Angesichts dieser ständigen Rechtsprechung hätte es dem Kläger oblegen, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen, aufgrund derer im Streitfall eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich wäre.

Der zweite Teil der Doppelbegründung des Urteils hebt darauf ab, daß es an einer rechtzeitigen Einlagehandlung fehle. In dieser Hinsicht hat das FG seine Entscheidung auf den rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, daß die Wertpapiere "erst nachträglich in das Betriebsvermögen eingebucht" worden seien, "nebst Teilwertabschreibungen und Bestandsveränderung etc."; zu diesen Zeitpunkten (4. März 1988 bzw. 14. August 1990) seien die Verluste, "geltend gemacht für 1986 und 1987", längst eingetreten gewesen. Auch zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist nicht dargetan, daß eine rechtlich ungeklärte Frage vorliegen könnte.

Der BFH hat zudem in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Einlagen von Wirtschaftsgütern in das ―gewillkürte― Betriebsvermögen dann nicht mehr zulässig sind, wenn bereits beim Erwerb erkennbar ist, daß die Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur noch Verluste bringen (Urteile vom 27. März 1974 I R 44/73, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488; vom 15. November 1978 I R 57/76, BFHE 126, 530, BStBl II 1979, 257; vom 25. Februar 1982 IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461). Im übrigen muß die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen unmißverständlich in einer Weise kundgemacht werden, daß ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann (BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172). Eine rückwirkende Einbuchung ist unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226). Ob ein Gegenstand durch eindeutige Einlagehandlung zu einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens geworden ist, ist im wesentlichen Tatfrage (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 X R 99/87, BFH/NV 1990, 424).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424778

BFH/NV 2000, 563

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Übertragung eines verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehaltsnießbrauch
Fußmatte mit Schriftzug Hotel vor GlastürenMichael Bamberger
Bild: Michael Bamberger

Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs gegen einen Vorbehaltsnießbrauch fällt nicht unter § 7 Abs. 1 EStDV (nunmehr: § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG), eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen jedoch schon. Hierauf und auf die unterschiedlichen Besteuerungsfolgen weist der BFH in einem aktuellen Urteil eingehend hin.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BFH X B 153/11 (NV)
BFH X B 153/11 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug; Anforderungen an die Einlage eines Wirtschaftsguts in das gewillkürte Betriebsvermögen  Leitsatz (NV) 1. Aus der zu § ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren