Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Leistung eines Schiedsrichters bei einer internationalen Handelskammer
Leitsatz (redaktionell)
Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die Leistungen eines Schiedsrichters bei dem Schiedsgericht der internationalen Handelskammer in Paris unter Artikel 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (Ort der Leistung am Sitz des Unternehmers) oder unter Artikel 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie (Ort der Leistung von Beratern, Anwälten usw.) fallen.
Der EuGH hat entschieden, daß die Leistungen eines Schiedsrichters nicht unter Artikel 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie fallen. Nach seiner Auffassung gleichen die Schiedsrichterleistungen weder denen eines Anwalts, noch handelt es sich um sonstige ähnliche Leistungen im Sinne der Richtlinienvorschrift. Der Gerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung über die Auffassung des Generalanwalts und der EU-Kommission hinweggesetzt und die deutsche Rechtsauffassung bestätigt. Danach werden die Schiedsrichterleistungen am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht.
Beteiligte
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich – Dienstleistung eines Schiedsrichters – Ort der Leistung”
In der Rechtssache C-145/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Neustadt an der Weinstraße (Deutschland), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Bernd von Hoffmann
gegen
Finanzamt Trier
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Re...