Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Dienstleistungen eines Tierarztes
Leitsatz (redaktionell)
In dem Verfahren ging es um die Frage, nach welcher Norm des Artikels 9 der 6. EG-Richtlinie sich der Ort tierärztlicher Leistungen bestimmt. Im Streitfall hatte eine tierärztliche Praxisgesellschaft, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, tierärztliche Dienstleistungen (keine Lieferungen von Arzneimitteln) gegenüber Unternehmern erbracht, die in Belgien ansässig sind. Während die niederländische Finanzverwaltung den Ort dieser Dienstleistungen nach dem Sitz des Unternehmens bestimmte, vertrat die Klägerin die Auffassung, sie habe Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen ausgeführt, und der Ort der Leistung bestimme sich demnach gemäß Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie, also danach, wo sie tatsächlich tätig geworden sei.
Nach dem Urteil bestimmt sich der Ort gewöhnlicher Tierarztleistungen nach Artikel 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie, also nach dem Sitz bzw. einer Betriebsstätte des Unternehmens. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung.
Beteiligte
Maatschap M. J. M. Linthorst |
Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Roermond |
Gründe
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
6. März 1997
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 9 – Dienstleistungen der Tierärzte”
In der Rechtssache C-167/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Maatschap M. J. M. Linthorst, K. G. P. Pouwels und J. Scheres c. s.
gegen
Inspecteur der Belastingsdienst/Ondernemingen Roermond
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisie...