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BFH Beschluss vom 13.10.1989 - V B 18/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsicht während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Der Antrag eines nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretenen Beschwerdeführers beim Bundesfinanzhof, ihm Einsicht in die Akten und sonstigen Unterlagen des Finanzamts zu gewähren, ist abzulehnen, wenn die Beschwerde unzulässig ist und der Bundesfinanzhof den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren durch Beschluß abgelehnt hat.

 

Normenkette

FGO § 78

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Dies gilt auch für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unwirksam. Es fehlt eine Prozeßhandlungsvoraussetzung (vgl. dazu Rosenberg / Schwab, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 45 II 1, S. 249). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch die dem finanzgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die bezeichnete Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden.

Den Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, hat der erkennende Senat durch Beschluß V S 3/89 vom heutigen Tage abgelehnt.

2. Der Antrag des Klägers gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Einsicht in die von ihm näher bezeichneten Akten und sonstigen Unterlagen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) sowie der Finanzämter A und B war abzulehnen. Da die Beschwerde unzulässig ist und keine Sachentscheidung zu treffen ist, sind die für den Kläger geführten Steuerakten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, seinem Rechtsschutz in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu dienen.

3. Der Antrag des Klägers auf weitere Fristverlängerung ,,vorerst" bis zum 15. November 1989 war abzulehnen. Die von ihm beantragte Fristverlängerung bis zum 30. April 1989 und bis zum 15. April 1989 ist jeweils stillschweigend gewährt worden. Gründe, eine weitere Fristverlängerung zu gewähren, liegen nicht vor, weil der Mangel der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch durch weiteres Vorbringen nicht geheilt werden kann.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 517

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