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BFH Beschluss vom 11.07.1979 - I B 10/79

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Auswertung von Akten, die aufgrund der angeblich rechtswidrigen Anordnung eines Amtsgerichts sichergestellt wurden, kann dem FA nicht - im Wege einstweiliger Anordnung - vorläufig untersagt werden. Der Steuerpflichtige kann ein mögliches Verwertungsverbot in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die nach Auswertung der sichergestellten Akten ergehenden Steuerbescheide geltend machen.

2. Ein Verwertungsverbot für das FA besteht jedenfalls dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen des FA statt von einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit von einem solchen der ordentlichen Gerichtsbarkeit rechtskräftig festgestellt wurde.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1; StPO §§ 102, 105; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Steuerfahndungsstelle des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) hatte am 11. Dezember 1978 bei den Antragstellern und Beschwerdeführern (Antragsteller) aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts S vom gleichen Tage eine Durchsuchung nach § 102 der Strafprozeßordnung (StPO) vorgenommen und verschiedene Akten sichergestellt. Mit Schreiben vom 3. Januar 1979 legte die Antragstellerin gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts bei diesem Beschwerde ein mit dem Antrag, festzustellen, daß der Durchsuchungsbeschluß verfassungswidrig und damit rechtswidrig sei, den Beschlagnahmebeschluß aufzuheben und die Ermittlungsbehörde anzuweisen, die beschlagnahmten Unterlagen sofort an die Beschuldigten zurückzugeben.

Gleichzeitig beantragten beide Antragsteller beim Finanzgericht (FG) - im Wege einstweiliger Anordnung -, der Steuerfahndungsstelle des FA die Auswertung der am 11. Dezember 1978 sichergestellten Akten sowie die Durchführung der Betriebsprüfung (überhaupt) zu untersagen, bis über die Beschwerde und die verfassungsrechtliche Rüge gegen den Durchsuchungsbeschluß (des Amtsgerichts) entschieden worden sei.

Das FG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat das Rechtsschutzinteresse für eine Anordnung im anhängigen FG-Verfahren verneint.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren hinsichtlich der Durchführung der Betriebsprüfung sowie der Verwertung der sichergestellten Akten weiter. Sie sind der Auffassung, dem FA könnten bei uneingeschränkter Durchführung der Betriebsprüfung Tatsachen bekanntwerden, deren Kenntnis auf einem möglicherweise rechtswidrigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß beruhe. Wenn dem FA nicht bereits jetzt die Feststellung (und Verwertung) derartiger Tatsachen verwehrt werde, sei es zwecklos, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts S weiterzubetreiben.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), die angefochtene Entscheidung des FG aufzuheben und die im Hinblick auf die Auswertung der am 11. Dezember 1978 sichergestellten Akten sowie die Durchführung der Betriebsprüfung begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Antragsteller, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Das FG hat im Ergebnis den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil es an einem Anordnungsgrund (§ 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) fehlt. Dieser bestünde in der Gefährdung des Anordnungsanspruchs durch Veränderung des bestehenden Zustandes (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder in der Notwendigkeit der Abwendung wesentlicher Nachteile oder der Verhinderung drohender Gewalt durch die vorläufige Regelung eines Zustandes (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 114 FGO Tz. 5). Das FG hat, wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang, zutreffend ausgeführt, daß die Antragsteller im Streitfall die Möglichkeit hätten, später gegen die nach Auswertung der sichergestellten Akten ergehenden Steuerbescheide ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten, in dem sie ein Verwertungsverbot für bestimmte Tatsachen geltend machen könnten. Selbst wenn die Antragsteller ein Recht auf Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder einen Anspruch auf Neuregelung eines vorläufigen Zustandes (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) hätten, würden diese Anordnungsansprüche durch die Auswertung der sichergestellten Unterlagen durch das FA in einem Betriebsprüfungsbericht und eventuellen Berichtigungsbescheiden weder vereitelt noch wesentlich erschwert. Durch eine derartige Auswertung würden den Antragstellern auch nicht wesentliche Nachteile zugefügt.

Der Einwand der Antragsteller, eine Auswertung der sichergestellten Unterlagen würde es zwecklos erscheinen lassen, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses weiterzubetreiben, geht fehl. Die Antragsteller gehen davon aus, dieser Beschluß (des Amtsgerichts S) sei unter Verletzung des § 105 StPO sowie der Art. 2 und 13 des Grundgesetzes (GG) zustande gekommen, so daß mit seiner Hilfe erlangte Kenntnisse vom FA nicht verwertet werden dürften. Der Senat vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen diese behaupteten Rechtsfehler und das möglicherweise daraus folgende Verwertungsverbot - nach ihrer rechtskräftigen Feststellung durch ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit - in einem Anfechtungsverfahren gegen später ergehende berichtigte Steuerbescheide nicht berücksichtigt werden könnten. Die Rechtsprechung hat sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von angefochtenen Steuerbescheiden wiederholt mit der Frage von Verwertungsverboten gerade auch im Zusammenhange mit rechtswidrig erlangten Betriebsprüfungsergebnissen befaßt (vgl. dazu Tipke/Kruse, a. a. O., § 88 AO, Tz. 6 vorletzter Absatz, und die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur). So hat insbesondere der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Juni 1973 V R 64/72 (BFHE 109, 500, BStBl II 1973, 716) entschieden, daß das FA bei einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) keine neuen Tatsachen verwerten darf, die es bei einer Betriebsprüfung festgestellt hat, deren Anordnung (später) rechtskräftig für rechtswidrig erklärt worden war (vgl. auch das Urteil vom 9. Mai 1978 VII R 96/75, BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501). Gleiches gilt, wenn sich die Rechtswidrigkeit nur auf ganz bestimmte Handlungen im Verlauf einer Betriebs- oder - wie im Streitfall - Steuerfahndungsprüfung beschränkt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Rechtswidrigkeit von einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit oder einem solchen der ordentlichen Gerichtsbarkeit festgestellt worden ist. Eine Verwertung der auf rechtswidrige Weise erlangten Kenntnisse würde in jedem Fall den (einmal) gewährten gerichtlichen Rechtsschutz unterlaufen (vgl. das BFH-Urteil V R 64/72).

Dieser Rechtsansicht widersprechen auch nicht die Ausführungen in dem Beschluß des Senats vom 2. Juli 1969 I B 10/69 (BFHE 96, 300, BStBl II 1969, 636). In dem dort entschiedenen Fall hatte die Steuerpflichtige Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsmaßnahmen erst im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides vorgebracht. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen war nicht (zuvor) in einem gegen sie gerichteten Verfahren festgestellt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72924

BStBl II 1979, 704

BFHE 1979, 170

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