Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.12.2001 - I B 43, 44/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eurokredite im Rahmen eines sog. cash pools als Dauerschulden

 

Leitsatz (NV)

Eurokredite, die einem sog. cash pool zur Finanzierung von Organgesellschaften als wirtschaftlich einheitlicher Kredit zugeführt werden, sind nach den allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen als Dauerschulden zu behandeln.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die ―zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―)― Beschwerden sind unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte sie ausführen müssen, dass nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung nicht ersetzen. Tatsächlich macht sie mit ihrem Vorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung geltend. Vielmehr wendet sie sich gegen die vom Finanzgericht (FG) vorgenommenen Sachverhaltswürdigungen.

a) Dies betrifft zum einen die Abgrenzung zwischen der (typisch) stillen Gesellschaft i.S. von § 230 des Handelsgesetzbuchs und einem partiarischen Darlehen. Das FG hat dazu eine Reihe einzelner Merkmale und Kriterien nach dem festgestellten Sachverhalt herangezogen und ist hiernach zu der Erkenntnis gelangt, bei der zwischen der Klägerin und der X geschlossenen und als "Darlehensvertrag über Gewinnbeteiligung" bezeichneten Vereinbarung handele es sich um eine solche über ein stilles Gesellschaftsverhältnis. Dabei mag die Sachverhaltswürdigung des FG nicht die allein mögliche sein. Es ist aber weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass das Gericht Gesichtspunkte herangezogen hätte, die die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und das Erfordernis einer ―erneuten― höchstrichterlichen Klärung erzwängen; zur Abgrenzung der stillen Beteiligung von dem partiarischen Darlehensverhältnis liegt bereits eine gefestigte Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) vor (vgl. z.B. von Beckerath in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl., § 20 Rz. 166 ff.; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 20 Rz. 132, jew. m.w.N.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass das FG die einzelnen Merkmale in ihrer Gesamtschau würdigt und diese keineswegs als absolute Voraussetzungen, d.h. als Quasi-Tatbestandsmerkmale ansieht. Es ist angesichts des Beschwerdevorbringens nicht davon auszugehen, dass diese Sachverhaltswürdigung unter Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze zustande gekommen wäre. Sie wäre deshalb in einem nachfolgenden Revisionsverfahren verbindlich (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

b) Gleiches gilt für die Frage, ob die von der Klägerin aufgenommenen und dem sog. "cash pool" zur Finanzierung der Organgesellschaften zugeführten Eurokredite als wirtschaftlich einheitlichen Kredit und deswegen als Dauerschuld i.S. von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 1989 bis 1993 maßgeblichen Fassung anzusehen sind. Erneut wird die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nur behauptet. Tatsächlich handelt es sich auch hierbei um eine Einzelfallwürdigung, die das FG unter Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH zur sog. zweiten Tatbestandsgruppe der als gewerbesteuerliche Dauerschulden zu qualifizierenden Schulden ―nämlich Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen― und hier insbesondere zur Abgrenzung von Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs vorgenommen hat (vgl. im Einzelnen Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 8 GewStG Rz. 24 und 40 ff., m.w.N.). Diese Sachverhaltswürdigung des FG mag nicht die einzig mögliche sein. Es spricht angesichts des Beschwerdevorbringens aber nichts dafür, dass das FG Überlegungen angestellt hätte, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwürfen. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, weshalb verschiedene Darlehen, die in einem sog. cash pool zur Finanzierung von Organgesellschaften zusammengefasst sind, insoweit bei ihrer gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung irgendwelchen Besonderheiten unterfielen. Den Organschaftsbeteiligten wird durch die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung vor allem nicht die Möglichkeit abgeschnitten, den Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und einem konkreten Geschäftsvorfall nachzuweisen. Das FG hat es im Ergebnis lediglich abgelehnt, einen derartigen Zusammenhang allein wegen des "cash-poolings" zu unterstellen.

2. Soweit die Klägerin Entscheidungen des BFH für erforderlich hält, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), wäre es erforderlich gewesen darzutun, dass die Gefahr einer divergierenden Rechtsprechung besteht. Dazu muss dargetan werden, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des BFH oder eines anderen Obergerichts abweicht. Auch dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Im Ergebnis macht die Klägerin vielmehr auch hier lediglich geltend, das FG habe die von ihr angeführten Entscheidungen des BGH und des BFH falsch angewandt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revisionen zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revisionen als solche zu begründen.

3. Gleiches gilt schließlich auch für die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen. Es ist nicht plausibel dargetan, weshalb das FG von sich aus hätte veranlasst sein müssen, weitere Vertragsunterlagen beizuziehen. Es ist auch nicht dargetan, welche ―anderen― Erkenntnisse sich daraus für das FG hätten ergeben können. Es fehlen auch Angaben dazu, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen ist, bei nächster sich bietender Gelegenheit die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung zu rügen. Im Ergebnis vermengt die Klägerin die von ihr angenommene unrichtige Rechtsanwendung durch das FG, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerden nicht verfolgt werden kann, und das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 682560

BFH/NV 2002, 536

DStRE 2002, 1020

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen
    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen

    Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:   1. Ein Viertel der Summe aus   a) Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren