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BFH Beschluss vom 10.07.1996 - II R 12/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung -- Organisationsverschulden des Vorstehers eines FA

 

Leitsatz (NV)

1. Wie ein Prozeßbevollmächtigter so ist auch der Vorsteher des FA verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch zu führen. Die Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes muß bis zu seiner Absendung (Ausgangskontrolle) überwacht werden (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98). Diese Kontrolle muß im Regelfall durch jemand erfolgen, der den gesamten Vorgang überwacht, z. B. durch denjenigen, der den Fristenkalender führt.

2. Ist eine solche zentrale Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, muß zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinweisen und die tatsächliche Übergabe der Briefsendung an die Post in der Akte festhalten.

3. Der Sachbearbeiter ist zwar -- wie übrigens auch der Sachgebietsleiter bzw. der Vorsteher -- nicht verpflichtet, die Durchführung der Anordnung über die Absendung des Poststücks persönlich zu überwachen bzw. sich von der Beachtung der Anweisung zu überzeugen (BFH in BFHE 96, 85, 88, BStBl II 1969, 548), er muß aber -- soweit dies nicht durch allgemeine Anweisungen hinsichtlich der Verfahrensweise bei besonders eilbedürftigen Schriftstücken sichergestellt ist -- dem Mitarbeiter in der Poststelle eine ausreichend konkrete Anweisung hinsichtlich der Weiterleitung der Postsendung geben, bei deren Befolgung -- unter Beachtung der gewöhnlichen Postlaufzeiten -- der rechtzeitige Zugang gewährleistet war.

4. Liegen ausreichend konkrete Anweisungen vor, braucht der Vorsteher des FA deren Nichtbeachtung durch den Mitarbeiter der Poststelle nicht gegen sich gelten zu lassen, weil solche Bedienstete als "Boten" gelten, deren Versäumnisse nicht in gleicher Weise wie die von Bevollmächtigten zu werten sind.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Entscheidung vom 05.12.1995; Aktenzeichen 291070K5)

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -- FA --) stattgegeben und die Revision zugelassen.

Das Urteil des FG wurde dem FA am 21. Dezember 1995 zugestellt. Das FA legte am 19. Januar 1996 Revision ein. Die Revisionsbegründung vom 19. Februar 1996 wurde vom FA zusammen mit einem Band Steuerakten am 21. Februar 1996 als Paket zur Post gegeben und ging dem Bundesfinanzhof (BFH) am 23. Februar 1996 zu. Ein Fristverlängerungsantrag ist nicht gestellt worden.

Nach richterlichem Hinweis auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist stellte das FA fristgerecht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, die Fristenüberwachung sei beim FA durch die Führung eines Fristenbuches gewährleistet. Im Streitfall habe der zuständige Sachbearbeiter rechtzeitig einen Hinweis auf den drohenden Fristablauf erhalten und die Revisionsbegründungsschrift vorbereitet. Die Absendung der Schriftstücke erfolge durch die Registratur. Diese leite die Post des FA an die zur Verbringung der Poststücke zum Postamt zuständige Stelle der Oberfinanzdirektion (OFD) weiter. Von dort aus erfolge zweimal täglich ein Transport der Post zum Postamt. Für die Fristenkontrolle sei ein Mitarbeiter in der Registratur zuständig. Besonders eilbedürftige Schriftstücke würden vom Sachbearbeiter persönlich in die Registratur verbracht. In diesen Fällen werde der zuständige Mitarbeiter der Registratur gewöhnlich auf die Eilbedürftigkeit und den Fristablauf hingewiesen.

Im Streitfall sei die Revisionsbegründungsschrift am 20. Februar 1996 gegen 11.00 Uhr von der zuständigen Sachbearbeiterin persönlich der Registratur zugeleitet und dem für die Fristenkontrolle zuständigen Verwaltungsangestellten A in versandfer tiger Form übergeben worden. Die Sachbearbeiterin hat hierzu schriftlich verfügt: "Registratur: Die beigefügte Akte und die inliegenden vier Ausfertigungen per Einschreiben an den BFH." Die Aufgabe zur Post sei aber erst am 21. Februar 1996 erfolgt, weil die vormittägliche Post der OFD am 20. Februar 1996 bereits kurz vor Abgabe der Revisionsbegründungsschrift auf den Weg gebracht worden sei. Hiervon habe A durch telefonische Anfrage Kenntnis gehabt. Er habe aber gleichwohl trotz Kenntnis von der Dringlichkeit der Sache keinen Versuch unternommen, die Sache noch am 20. Februar 1996 zur Post gelangen zu lassen.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet wurde (§ 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Frist für die Begründung der Revision lief am 22. Februar ab. Die Revisionsbegründung ist aber erst am 23. Februar 1996 beim BFH eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann dem FA nicht gewährt werden. Grundsätzlich ist die Wiedereinsetzung dem FA nach den gleichen Grundsätzen zu gewähren wie dem Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548, und vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229).

Soweit das FA geltend macht, die Revisionsbegründungsfrist wegen eines Büroversehens (Fehlverhalten eines Mitarbeiters in der Registratur) versäumt zu haben, kann dem FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

Das FA braucht das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle (Registratur) grundsätzlich zwar nicht gegen sich gelten zu lassen, weil solche Bediensteten als "Boten" gelten, deren Versäumnisse nicht in gleicher Weise wie die von Bevollmächtigten zu werten sind. Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung des Verschuldens eines Boten ist aber, daß eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder daß -- mindestens -- der Bote auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Bestellung ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229, sowie BFH-Beschlüsse vom 9. April 1987 V B 111/86, BFHE 149, 146, 149, BStBl II 1987, 441, und vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, BFH/NV 1989, 180).

Wie ein Prozeßbevollmächtigter so ist auch der Vorsteher des FA verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch zu führen, in dem u. a. die Frist für die Revisionsbegründung zu vermerken ist. Die Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes muß bis zu seiner Absendung (Ausgangskontrolle) überwacht werden (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98). Diese Kontrolle muß im Regelfall durch jemand erfolgen, der den gesamten Vorgang überwacht, z. B. durch denjenigen, der den Fristenkalender führt.

Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags war beim beklagten FA durch organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend sichergestellt, daß die Überwachung der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gewährleistet war. Es wurde zwar ein Fristenkalender geführt, vom FA aber nicht dargelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einhaltung der Fristen in diesem Fristenkalender vermerkt oder die Frist gelöscht wurde. Das FA trägt vielmehr insoweit nur vor, die Registratur sei für die Fristenkontrolle zuständig; die zuständige Sachbearbeiterin habe in den Akten lediglich die Übergabe des Poststücks an die zur Weiterleitung auf den Postweg zuständigen Stelle (Registratur) vermerkt. Danach wird beim beklagten FA an keiner Stelle die tatsächliche Übergabe solcher Schriftstücke an die Post überwacht und vermerkt. Das ist nicht ausreichend, zumal sich beim beklagten FA durch die Weitergabe der Postsendungen an eine andere Behörde (Poststelle der OFD) weitere Verzögerungen bis zur tatsächlichen Übergabe der Sendungen an die Post ergeben können. Unter diesen Umständen stellt der Aktenvermerk des Sachbearbeiters, die Briefsendung an die Registratur übergeben zu haben, keinen ausreichenden Nachweis der Ausgangskontrolle dar.

Ist eine solche zentrale Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, muß zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinweisen (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131) und die tatsächliche Übergabe der Briefsendung an die Post in der Akte festhalten. Auch dafür ist nichts Ausreichendes vorgetragen worden.

Die Sachbearbeiterin war zwar -- wie übrigens auch der Sachgebietsleiter bzw. der Vorsteher -- nicht verpflichtet, die Durchführung der Anordnung über die Absendung des Poststücks persönlich zu über wachen bzw. sich von der Beachtung der Anweisung zu überzeugen (BFH in BFHE 96, 85, 88, BStBl II 1969, 548), sie mußte aber -- soweit dies nicht durch allgemeine Anweisungen hinsichtlich der Verfahrensweise bei besonders eilbedürftigen Schriftstücken sichergestellt war -- dem Mitar beiter in der Registratur eine ausreichend konkrete Anweisung hinsichtlich der Weiterleitung der Postsendung geben, bei deren Befolgung -- unter Beachtung der gewöhn lichen Postlaufzeiten -- der rechtzeitige Zugang gewährleistet war. Lediglich die Nichtbeachtung solcher Anweisungen durch den Mitarbeiter der Registratur brauchte das FA nicht gegen sich gelten zu lassen.

Ausreichende Anweisungen an den Mitarbeiter in der Registratur sind jedoch im Streitfall nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, daß es beim beklagten FA allgemeine Anweisungen an die Registratur gibt, wie mit besonders eilbedürftigen Postsendungen zu verfahren ist (z. B. unmittelbare Übergabe der Sendung an die Post durch einen Mitarbeiter des FA), bestehen nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht. Im Streitfall kann auch der allgemeine Hinweis der Sachbearbeiterin auf die Eilbedürftigkeit der Postsendung nicht als ausreichend angesehen werden, um den rechtzeitigen Zugang des fristgebundenen Schriftsatzes (Revisionsbegründung) zu gewährleisten. Denn welche weitergehenden Konsequenzen über die übliche Weiterleitung an die Poststelle der OFD hinaus dieser allgemeine Hinweis für den Mitarbeiter in der Registratur hätte haben sollen, ist nicht ersichtlich. Das FA hat insbesondere nicht behauptet, der Mitarbeiter in der Registratur sei über den drohenden Fristablauf am 22. Februar 1996 informiert bzw. konkret angewiesen worden, dafür zu sorgen, daß das Poststück unbedingt -- u. U. sogar unter Umgehung des sonst üblichen Dienstweges über die Poststelle der OFD -- noch am selben Tage unmittelbar der Post zur Weiterbeförderung übergeben werde. Hinzu kommt, daß die zuständige Sachbearbeiterin im Streitfall die Registratur angewiesen hatte, die Revisionsbegründungsschrift zusammen mit der Steuerakte zu versenden, so daß die für eine schnelle Beförderung günstigere Versandart "Brief" ausschied und wegen der längeren Postlaufzeiten für Pakete und der fortgeschrittenen Tageszeit eine sofortige Weiterleitung an die Post unbedingt erforderlich war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421628

BFH/NV 1997, 47

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