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FG Bremen Urteil vom 05.12.1995 - 291070K5

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.12.1990 und die Einspruchsentscheidung vom 12.02.1991 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des bei zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Ausscheiden eines Gesellschafters und das Hinzutreten eines neuen Gesellschafters in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftsvermögen aus einem Grundstück besteht, einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang auslöst.

Die Kaufleute M. und K. errichteten mit Vertrag vom 01.12.1982 zu gleichen Teilen einen Gesellschaftsvertrag mit der Bezeichnung „GbR B-Straße”. Gegenstand der Gesellschaft war das gemeinsame Halten und Verwalten des Grundbesitzes B-Straße. Auf diesem Grundstück errichtete die Gesellschaft in den Jahren 1983 und 1984 ein Kraftfahrzeughandelszentrum, welches sie seit seiner Fertigstellung im März 1984 der M-GmbH zur pachtweisen Nutzung überließ. In der aus beiden Unternehmen gebildeten ertragssteuerlichen Betriebsaufspaltung nahm seitdem die GbR B-Straße die Funktion der Besitzgesellschaft wahr, während die Firma M-GmbH als Betriebsgesellschaft tätig wurde.

Bis zum Jahre 1986 waren an der M-GmbH M und K beteiligt. M hielt Gesellschaftsanteile in einem gesamten Wert von DM 750.000,–, K solche in einem Gesamtwert von DM 950.000,–.

Am 07.07.1986 übertrug M durch notariellen Kaufvertrag die von ihm gehaltenen GmbH-Geschäftsanteil auf K und dessen Ehefrau. K übernahm Geschäftsanteile im Nennbetrag von DM 665.000,–, seine Ehefrau solche in einem Nennbetrag von DM 85.000,–. Zugleich wurde der Anteil am Gesamthandvermögen, der M an der GbR B-Straße zustand, zu 45/100 auf K und zu 5/100 auf dessen Ehefrau übertragen. Die Übergabe der Kaufgegenstände war spätestens zum 30.09.1986 vereinbart.

In allgemeinen Vorbemerkungen zum Vertrag wurde u. a. darauf hingewiesen, daß der Kaufvertrag der geplanten Übertragung des Betriebsgrundstücks der M-GmbH an die BAG durch die M-GmbH sowie Herrn und Frau K. vorausgeht. Den Vertragsparteien wurde ferner das Recht eingeräumt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Übertragungsverträge mit der B-AG nicht abgeschlossen werden sollten.

Der für die Übertragung der Anteile an der GbR B-Straße und der Geschäftsanteile an der M-GmbH vereinbarte Barkaufpreis betrug ursprünglich DM 2.500.000,–. Er wurde durch notarielle Urkunde vom 13.10.1986 auf DM 2.100.000,– herabgesetzt. Die Eheleute K übernahmen außerdem die in Ziffer 4.7 des Vertrages vom 07.07.1986 aufgeführten Grundschulden als Alleinschuldner und hatten M von seiner Gesamtschuldverpflichtung gegenüber den Gläubigern freizuhalten. Diese Grundschulden valutierten am 30.09.1986 noch mit DM 12.143.710,53.

Das Grundstück der GbR B-Straße wurde durch notariellen Kaufvertrag vom 18.09.1986 von den Eheleuten K als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts an die V-KG veräußert. Diese veräußerte das Grundstück am 19.09.1986 an die B-AG.

Das Finanzamt (FA) erließ am 21.07.1986 Grunderwerbsteuerbescheide, mit denen es die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der GbR B-Straße von M an die Eheleute K unter dem Vorbehalt der Nachprüfung besteuerte. Es legte eine Gegenleistung von DM 2.500.000,– zugrunde und setzte gegen jeden der Eheleute Grunderwerbsteuer in Höhe von DM 50.000,– fest.

Mit ihrem Einspruch vom 25.07.1986 beantragten die Kläger die ersatzlose Aufhebung der Steuerbescheide mit der Begründung, die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei grunderwerbsteuerfrei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die schriftsätzlichen Äußerungen der Kläger in den Grunderwerbsteuerakten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.07.1990 teilte das FA den Klägern mit, es betrachte den Rechtsvorgang vom 07.07.1986 grunderwerbsteuerrechtlich so, als habe die „GbR Eheleute K” von der „GbR M und K” ein Grundstück erworben. Das ergebe sich aus der Tatsache, daß die Eheleute K das zum Gesamthandvermögen gehörende Grundstück bereits 10 Wochen nach Erwerb am 18.09.1986 wieder veräußert hätten. Es sei ihnen danach auf die vollständige Übernahme des Gesellschaftsvermögens angekommen, um es anschließend einer Verwertung durch Veräußerung zuführen zu können. Mit der Veräußerung des Grundstücks sei dann gleichzeitig der Gesellschaftszweck der „GbR Eheleute K” erfüllt gewesen. Dieser gegenüber der ursprünglichen GbR veränderte Gesellschaftszweck in Form einer Gelegenheitsgesellschaft habe – losgelöst vom Zivilrecht – zur Folge, daß grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr von einem unveränderten Fortbestehen der ursprünglichen Gesellschaft „GbR M und K” ausgegangen werden könne. In diesem Falle komme, abweichend von dem zivilrechtlichen Moment, dem objektiven Zusammenhang ausschlag...

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