Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.05.2010 - IX B 201/09 (NV) (veröffentlicht am 07.07.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung eines Zulassungsgrundes; Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung

 

Leitsatz (NV)

1. Mit gegen die Rechtsauffassung des FG gerichteten Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

2. Wird ein Verlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer “akuten Erkrankung” begründet, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 119 Nr. 3; ZPO § 227

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 03.09.2009; Aktenzeichen 10 K 1412/06)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

1. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die sinngemäß behauptete Divergenz ist nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden. Darüber hinaus haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit die angestrebte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die von ihnen bezeichnete Rechtsfrage zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verhindern. Es ist auch nicht dargelegt, dass im Streitfall ein Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. In der Sache wenden sich die Kläger vielmehr gegen die (vermeintliche) materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung; dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Rz. 3

2. Aus den unter 1. genannten Gründen ist die Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

Rz. 4

3. Soweit die Kläger die Frage der steuerrechtlichen Behandlung "erzwungener" Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.

Rz. 5

4. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO) wegen Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt vor.

Rz. 6

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

Rz. 7

Im Streitfall war die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung nicht verfahrensfehlerhaft. Zwar kann die plötzliche Erkrankung eines rechtskundigen, sich selbst und seine Ehefrau kraft Prozessvollmacht vertretenden Klägers, welche seinem Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung darstellen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Wird ein Verlegungsantrag, wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

Rz. 8

Diesen Maßstäben hat der Kläger nicht genügt; er hat --nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils-- mit seinem am Tag vor der mündlichen Verhandlung (d.h. am Mittwoch, den 2. September 2009) gestellten Verlegungsantrag weder ein Attest vorgelegt, das seine Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreibt und bescheinigt, sondern lediglich ausgeführt, "akut erkrankt" zu sein. Der Kläger hat auch in dem am gleichen Tag mit dem Vorsitzenden des Senats geführten Telefongespräch keine solchen Gründe vorgebracht, sondern lediglich behauptet, sich am Wochenende (d.h. am Samstag/Sonntag, den 29./30. August 2009) bei Gartenarbeiten das Knie verletzt zu haben. Diese Ausführungen des Klägers sagen über die Schwere der Krankheit, insbesondere über seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit nichts aus. Wie der Kläger im Beschwerdeverfahren überdies eingeräumt hat, hat der Vorsitzende des Senats einer Terminsänderung im Zuge des mit dem Kläger geführten Telefonats auch nicht zugestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2350886

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren