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BFH Beschluss vom 05.07.2002 - XI B 136/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

 

Leitsatz (NV)

  1. Liegen zu einer streitigen Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH vor, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Dem ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer die ungeklärte Frage sieht.
  2. Zur Darlegung, dass die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Beschwerdeführer gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.)

Liegen zu einer streitigen Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH vor, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Dem ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer die ungeklärte Frage sieht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich nicht mit der bereits ergangenen Rechtsprechung zum Strukturwandel (im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung) auseinander gesetzt. Insbesondere hat er nicht dargelegt, aus welchem Grund eine erneute Entscheidung des BFH notwendig sein könnte. Im Streitfall geht es nicht um die Anwendung des § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn ―wie im Streitfall― (funktional) wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden (vgl. Schmitt/Hörtnagel/ Stratz, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2001, § 20 Rz. 59). Streitig ist vielmehr die Frage, ob die Umstellung des Betriebs (vom Handel zur Spedition in Verbindung mit einer Betriebsaufspaltung) zu einer Beendigung des bisherigen Betriebs (Betriebsaufgabe) geführt oder lediglich ―wie in den üblichen Fällen der Betriebsaufspaltung (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2001, § 15 Rz. 802, 808)― eine Betriebsänderung (unter Fortsetzung des bisherigen Betriebs) bewirkt hat. Auf diese Frage und die dazu bereits ergangene Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226) ist der Kläger nicht näher eingegangen.

2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Dieses (neue) gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und in BFH/NV 2002, 346).

a) Eine Abweichung von der BFH-Entscheidung vom 24. März 1987 I R 202/83 (BFHE 149, 542, BStBl II 1987, 705) ist nicht ausreichend dargelegt. Nach dieser Entscheidung ist eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden, wobei der Annahme einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs nicht entgegenstehe, wenn einzelne Wirtschaftsgüter in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt würden. Im Unterschied hierzu sind im Streitfall die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben (vgl. Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 802); das an die GmbH vermietete Betriebsgrundstück ist eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens und konnte dementsprechend nicht in das Privatvermögen überführt werden.

b) Ebenso ist eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 1. Juli 1992 I R 5/92 (BFHE 169, 224, BStBl II 1993, 131), nach dem eine sog. verschleierte Sachgründung nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG erfüllt, nicht ausreichend dargelegt. Die Nichtanwendung des § 20 UmwStG verhindert nur die Möglichkeit einer Buchwertfortführung und führt zur Aufdeckung der stillen Reserven; ob aber eine verschleierte Sachgründung auf Seiten des veräußernden Unternehmens nur zu einer (nicht begünstigten) Betriebsänderung oder zu einer (begünstigten) Betriebsaufgabe führt, ist nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Zu dieser Frage (insbesondere im Hinblick auf den besonderen Sachverhalt des Streitfalls) enthält das zitierte Urteil keine Ausführungen.

3. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfordert auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern. Ausreichend ist insoweit auch das schlüssige Vorbringen, die Entscheidung des Finanzgerichts beruhe auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1596; in BFH/NV 2002, 346). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein der Vorinstanz bei der Auslegung revisiblen Rechts unterlaufener Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 793699

BFH/NV 2002, 1479

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