Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.12.1998 - I R 88, 89/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung der Revision beim BFH statt beim FG

 

Leitsatz (NV)

Wird die Revisionsschrift entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht an das FG, sondern an den BFH adressiert und erreicht sie deshalb das FG erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Revision beim BFH so rechtzeitig eingeht, daß die fristgerechte Weiterleitung an das FG im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen, ohne die Revisionen zuzulassen. Die Urteile vom 21. April 1998 wurden der Klägerin am 29. Mai 1998 zugestellt. Die hiergegen gerichteten Revisionen vom 25. Juni 1998 waren an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet, gingen bei diesem am 26. Juni 1998 ein und wurden dort zunächst als Revisionsbegründungen angesehen. Nachdem festgestellt worden war, daß beim FG keine Revisionen eingegangen waren, leitete der BFH die Revisionsschriften an das FG weiter, dem sie am 14. September 1998 zugingen. Zugleich setzte der BFH die Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 1998, das am 12. Oktober 1998 zugestellt wurde, unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Versäumung der Rechtsmittelfrist des § 120 Abs. 1 FGO in Kenntnis.

 

Entscheidungsgründe

II. Die ―zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 FGO)― Revisionen sind unzulässig.

1. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen. Sie muß beim FG eingelegt werden, nicht aber beim BFH. Die Revisionen hätten deshalb in den Streitfällen spätestens am 29. Juni 1998 beim FG eingehen müssen. Tatsächlich sind sie dort jedoch erst am 14. September 1998 eingegangen.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich. Daß die Revisionsschriften verspätet beim FG eingegangen sind, ist wegen der unrichtigen Adressierungen von der Klägerin zu verantworten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unter solchen Umständen nur dann gewährt werden, wenn die Revisionen beim BFH so rechtzeitig eingegangen wären, daß die fristgerechte Weiterleitung an das FG im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 12. November 1997 XII ZB 66/97, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 1218; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 FGO Rz. 51, jeweils m.w.N.). Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, daß ihre Revisionsschriften dem FG rechtzeitig bis zum 29. Juni 1998, einem Montag, vorliegen würden, nachdem sie diese Schriften ihrerseits erst am Donnerstag, den 25. Juni 1998, an den BFH abgesandt hatte.

2. Unabhängig davon waren die Revisionen auch noch aus anderem Grunde als unzulässig zu verwerfen.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Im Streitfall ist die Revision weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Es sind auch keine Verfahrensmängel gerügt worden, die eine zulassungsfreie Revision begründen könnten (§ 116 Abs. 1 FGO). - Die nach § 115 Abs. 1 FGO unabhängig davon bestehende Zulässigkeit der Revision bei Überschreiten des Streitwertes von 1 000 DM ist durch Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) beseitigt worden. Die Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt grundsätzlich nicht in Betracht; zwischen beiden Rechtsmitteln bestehen erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 50, m.w.N. zur Rechtsprechung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154229

BFH/NV 1999, 794

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 120 [Revisionsfrist]
    Finanzgerichtsordnung / § 120 [Revisionsfrist]

      (1) 1Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. 2Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren