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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 120 Einlegung der Revision / 4.6.5.1 Rüge mangelnder Sachaufklärung

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 46

Mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung wird die Verletzung der dem FG (nicht dem FA) auferlegten Amtsermittlung[1] gerügt. Die Rüge ist nur dann schlüssig, wenn das FG-Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.[2] Die pauschale Behauptung, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, genügt dazu nicht. Erforderlich ist die Angabe der konkreten Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Da es sich bei der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt, ist auch vorzutragen, dass die unterbliebene Sachaufklärung vor dem FG gerügt wurde bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich war.[3]

 

Rz. 47

Zwar hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Eine mangelnde Sachaufklärung liegt aber nur dann vor, wenn das FG Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt, die sich ihm nach Lage der Akten, d. h. auch ohne entsprechenden Antrag des Beteiligten, aufdrängen mussten.[4] Dies ist besonders der Fall, wenn sie von den Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind – insbesondere durch Beweisanträge und Beweisanregungen, aber auch durch einseitigen Tatsachenvortrag. Denn das FG kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind.[5] Je weniger die Beteiligten ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nachkommen, desto weniger drängt sich dem FG eine entsprechende weitere Aufklärung auf. Insofern wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 S. 2 FGO begrenzt.[6]

 

Rz. 48

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise (Übergehen von Beweisanträgen) setzt – nach der sehr strengen Rechtsprechung des BFH – demn...

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