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BayObLG Beschluss vom 28.11.2000 - 1Z BR 59/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstandssache: Geburtenbuch des Standesamts Amberg

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Eheschließung im Iran in der Weise, daß eine bevollmächtigte dritte Person in Abwesenheit der Brautleute deren Konsenserklärungen vor dem zuständigen Trauungsorgan abgibt, ist kollisionsrechtlich als Formfrage zu qualifizieren, wenn feststeht, daß im konkreten Fall keine – vom iranischen Recht auch zugelassene – Stellvertretung im Willen stattgefunden hat.

 

Normenkette

EGBGB Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Aktenzeichen 32 T 1367/99)

AG Amberg (Aktenzeichen 1 UR 4/99)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 13. Oktober 1999 insgesamt und der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 10. März 2000 insoweit aufgehoben, als er die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des Amtsgerichts Amberg zurückweist.

II. Der Standesbeamte wird angewiesen, der Beurkundung der Geburt des Kindes A zugrunde zu legen, daß die am 25.5.1998 in Hamadan (Iran) geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 nach deutschem Recht wirksam ist.

III. Den Beteiligten zu 1 und 2 wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe gewährt. Ihnen wird Rechtsanwalt R beigeordnet.

IV. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des geborenen Kindes, dessen Vaterschaft der Beteiligte zu 2 mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 anerkannt hat. Das Verfahren betrifft die vom Standesbeamten der Beteiligten zu 3 einstweilen zurückgestellte Beurkundung der Geburt dieses Kindes.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind iranische Staatsangehörige und Muslime mit Wohnsitz in Deutschland. Die ...

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