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BayObLG Beschluss vom 24.11.1994 - 3Z BR 115/94

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Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 17 HKT 13757/93)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Gesellschaft werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. März 1994 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 17. Mai 1993 aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Registergericht – München zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Im Handelsregister ist die Firma S.-GmbH eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist laut Eintrag im Handelsregister die „Unternehmensberatung”.

Am 8.10.1992 hat die Gesellschaft die Eintragung einer Satzungsänderung angemeldet; die Änderung bezieht sich insbesondere auf den Unternehmensgegenstand, der wie folgt lautet:

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, deren Ausführung nur durch die in den Diensten der Gesellschaft stehenden, zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unabhängig und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden, wofür die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen schafft sowie die damit verbundenen Geschäfte tätigt.

Die Registerrichterin hat mit Beschluß vom 17.5.1993 die Anmeldung zurückgewiesen und als Begründung lediglich ausgeführt, daß die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz fehle und anwaltliche Tätigkeit in Form einer GmbH unzulässig sei. Die Gesellschaft hat hiergegen Beschwerde eingelegt, der die Registerrichterin nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 10.3.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat sich im Rechtsbesch...

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