Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung zwingt auch im Verfahren der weiteren Insolvenzbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unabhängig davon, ob dieser Umstand vom Rechtsbeschwerdeführer gerügt wurde.
2. Die Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung ist bei völligem Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung auch in den Fällen unvermeidbar, in denen das Rechtsbeschwerdegericht lediglich die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf eine Rechtsfrage vorzunehmen hat.
Normenkette
InsO §§ 7, 34; ZPO § 561
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.03.2000; Aktenzeichen 14 T 4134/00) |
AG München (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 1503 IK 1064/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. März 2000 wird zugelassen.
II. Auf dieses Rechtsmittel wird dieser Beschluß aufgehoben.
III. Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 21.7.1999 stellte die Schuldnerin den Antrag, über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.
Da die Schuldnerin nicht in der Lage war, den geforderten Vorschuß von 2 000 DM zur Deckung der Verfahrenskosten zu erbringen, wies das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 2.12.1999 den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 Abs. 1 InsO).
Die am 21.2.2000 hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.3.2000 zurück.
Ohne Sachverhaltsdarstellung führte das Landgericht lediglich aus, das Amtsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei. Einen Verfassungsverstoß ...