Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 24.05.2000 - 4Z BR 11/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung zwingt auch im Verfahren der weiteren Insolvenzbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unabhängig davon, ob dieser Umstand vom Rechtsbeschwerdeführer gerügt wurde.

2. Die Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung ist bei völligem Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung auch in den Fällen unvermeidbar, in denen das Rechtsbeschwerdegericht lediglich die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf eine Rechtsfrage vorzunehmen hat.

 

Normenkette

InsO §§ 7, 34; ZPO § 561

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.03.2000; Aktenzeichen 14 T 4134/00)

AG München (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 1503 IK 1064/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. März 2000 wird zugelassen.

II. Auf dieses Rechtsmittel wird dieser Beschluß aufgehoben.

III. Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 21.7.1999 stellte die Schuldnerin den Antrag, über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Da die Schuldnerin nicht in der Lage war, den geforderten Vorschuß von 2 000 DM zur Deckung der Verfahrenskosten zu erbringen, wies das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 2.12.1999 den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 Abs. 1 InsO).

Die am 21.2.2000 hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.3.2000 zurück.

Ohne Sachverhaltsdarstellung führte das Landgericht lediglich aus, das Amtsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei. Einen Verfassungsverstoß ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


Insolvenzordnung / § 7 (weggefallen)
Insolvenzordnung / § 7 (weggefallen)

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren