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BayObLG Beschluss vom 22.02.2023 - 102 AR 73/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist regelmäßig vor der örtlichen Zuständigkeit und vor der Durchführung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zu prüfen.

2. Das am 26. April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist auf alle Verhaltensweisen ab seinem Inkrafttreten anwendbar ebenso wie auf Verletzungshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet waren.

3. Ein faktischer Zwang, möglichst frühzeitig Klage zu erheben, um etwaigen Gesetzesänderungen zuvorzukommen und einen (noch) vorhandenen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand auszunutzen, lässt sich aus § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ableiten.

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Entscheidung vom 08.06.2022; Aktenzeichen 1 HK O 914/19)

 

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht für die Anträge Ziffer IV und Ziffer V im Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin und dortigen Klägerin vom 8. Juni 2022, LG Kempten (Allgäu), Az. 1 HK O 914/19, wird das Landgericht Kempten (Allgäu) bestimmt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegner im Verfahren vor dem Landgericht Kempten (Allgäu), Az. 1 HK O 914/19, Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Herausgabe, Unterlassung der Nutzung sowie Vernichtung von Fotos bzw. Unterlagen wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen geltend.

Die Antragsgegner zu 2) und 3) sind ebenso wie F.-K. W. und O. G. (im Verfahren vor dem Landgericht ursprünglich Beklagte zu 4] und zu 5]) ehemalige Mitarbeiter der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin zu 1) wurde 2015 vom Antragsgegner zu 2) nach dessen Ausscheiden bei der Antragstellerin gegründet. Der Antragsgegner zu 3) ist seit Mitte 2017 für die Antragsgegnerin zu 1) tätig, O. G. und F.-K. W. seit April 2018. Die Antragst...

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