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BayObLG Beschluss vom 19.07.2000 - 3Z BR 162/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

Für Sparkassen, die als öffentlich-rechtliche Anstalten verfaßt sind, ist die Eintragung eines Mehrfachsitzes zulässig (Abgrenzung zu BayObLGZ 1985, 111).

 

Normenkette

HGB §§ 29, 33

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 10.04.2000; Aktenzeichen 2HK T 492/00)

AG Landshut (Urteil vom 16.12.1999; Aktenzeichen 2 AR 481/99)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 10. April 2000 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut vom 16. Dezember 1999 werden aufgehoben.

II. Die Akten werden an das Amtsgericht Landshut zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Mit der am 27.10.1999 beim Registergericht eingegangenen Anmeldung beantragte der Vorstand, die betroffene Sparkasse, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, im Handelsregister einzutragen.

Gemäß § 1 Abs. 2 ihrer Satzung hat die Betroffene ihren Sitz in vier Gemeinden. Mit Zwischenverfügung vom 16.12.1999 wies das Registergericht darauf hin, daß der Mehrfachsitz der Betroffenen nicht eintragungsfähig sei und empfahl die Änderung der Satzungsbestimmung über den Sitz. Die Beschwerde der Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.4.2000 zurück. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde. Sie ist der Auffassung, daß der Mehrfachsitz eintragungsfähig sei.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, es teile die vom Erstgericht vertretene Auffassung, wonach die Eintragung des Mehrfachsitzes der Betroffenen nicht eintragungsfähig sei. Für die registergerichtliche Eintragung der Betroffenen sei § 33 HGB unmittelbar anwendbar. Weder dieser noch sonstige Sitzvorschriften würden die Frage der Zulässigkeit eines Mehrfachsitzes regeln. Die heute herrschende Meinung gehe davon ...

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