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Bayerisches LSG Urteil vom 30.01.2013 - L 13 R 598/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Verjährung. rückwirkende Anwendung von § 26 Abs 1 S 3 SGB 4 auf Erstattungsansprüche für bis zum 31.12.2007 entrichtete Beiträge. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 26 Abs 1 S 3 SGB 4 gilt grundsätzlich auch für Erstattungsansprüche für vor dem 1.1.2008 entrichtete Beiträge. Sind aber bereits vor dem 1.1.2008 Erstattungsansprüche festgesetzt oder Beanstandungen getroffen worden oder bestand vor dem 1.1.2008 wegen eines Antrags des Erstattungsberechtigten oder wegen offensichtlicher Kenntnis des Versicherungsträgers von der Unwirksamkeit der Beiträge Anlass zur Einleitung derartiger Verfahren, so gilt noch die alte Rechtslage.

 

Orientierungssatz

Die rückwirkende Anwendung des Gesetzes , mit der auch Beiträge, die bis zum 31.12.2007 entrichtet worden sind, erfasst werden, ist grundsätzlich mit Verfassungsrecht vereinbar (vgl LSG Celle-Bremen vom 7.12.2011 - L 2 R 335/11).

 

Nachgehend

BSG (Vergleich vom 05.03.2014; Aktenzeichen B 12 R 11/13 R)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zur Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 11.04.1995 bis 30.11.2003 verpflichtet ist.

Die Klägerin ist seit 26.01.1979 Mitarbeiterin in der Firma (Metzgerei, Partyservice, Catering) ihres Ehegatten. Seit Beginn der Tätigkeit bis zum 31.12.2007 wurden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Die zuständige Krankenkasse stellte als Einzugsstelle auf Antrag der Klägerin vom 22.05.2006 und in Abstimmung mit der Beklagten per Bescheid vom 25.07.2007 fest,...

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