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Bayerisches LSG Urteil vom 28.07.2005 - L 11 AL 128/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzungsfeststellungsklage. Feststellungsinteresse. Amtshaftung. Wiederholungsgefahr. Rehabilitationsinteresse. Außenprüfung gem § 304 SGB 3

 

Orientierungssatz

Zur Frage des berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsverfügung im Verlauf einer Außenprüfung gem § 304 SGB 3, wenn das Feststellungsinteresse mit einem Rehabilitationsinteresse, mit Wiederholungsgefahr und Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses begründet wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.03.2011; Aktenzeichen B 7 AL 2/10 R)

BSG (Urteil vom 28.08.2007; Aktenzeichen B 7/7a AL 16/06 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.02.2004 in Ziffer II des Urteilstenors aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung der Beklagten vom 02.10.2002.

Am 02.10.2002 erfolgte durch zwei Bedienstete der Arbeitsagentur (AA) N. in den Räumen der Klägerin in der R.straße in N. eine Außenprüfung gemäß § 304 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 107 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sowie des § 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Die Bediensteten übergaben der anwesenden Buchhalterin eine schriftliche Prüfungsverfügung vom 02.10.2002. Im Verlauf der Prüfung fanden die Prüfer ihrer Meinung nach Hinweise auf illegale Ausländerbeschäftigung, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie der Steuerhinterziehung. In der Folge soll es zu Handgreiflichkeiten mit den Geschäftsführern der Klägerin gekommen sein. Die Mitarbeiter der Beklagten verließen die Firmenräume und verständigten die Polizei. Bei...

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