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Bayerisches LSG Urteil vom 26.06.2019 - L 12 KA 22/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Nachfolgebesetzung. Weiterbestehen eines Sonderbedarfs. Prüfung durch Zulassungsgremien. Beschränkung oder teilweiser Ausschluss der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Nachfolgebesetzung ist durch die Zulassungsgremien zu prüfen, ob ein festgestellter Sonderbedarf weiter besteht.

2. Die mit der Sonderbedarfszulassung nach § 37 Abs 1 S 1 BedPlRL (juris: ÄBedarfsplRL) verbundenen Beschränkungen der vertragsärztlichen Tätigkeit greifen in das Recht der Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG ein. Auch der teilweise Ausschluss von der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit - hier von den Leistungen Verhaltenstherapie - oder die Bindung der Zulassung an den Ort der Niederlassung, ist eine Beschränkung der Berufsfreiheit (vgl ua BVerfG vom 31.3.1998 - 1 BvR 2167/93 ua = SozR 3-2500 § 95 Nr 17).

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschränkung einer Sonderbedarfszulassung auf Leistungen, die in Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen, entfiel in analoger Anwendung von § 37 Abs 1 S 2 BedPIRL aF (juris: ÄBedarfsplRL) auch bei Nichterfüllung der Quoten nach § 101 Abs 4 S 5 SGB V und Feststellung von Zulassungsmöglichkeiten nach § 25 Abs 1 Nr 5 BedPIRL aF für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer.

2. Werden durch den Wegfall einer Sonderbedarfszulassung die Mindestquoten nach § 101 Abs 4 S 5 SGB V für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer nicht mehr erfüllt und müsste eine Zulassungsmöglichkeit nach § 25 Abs 1 Nr 5 BedPIRL festgestellt werden, bedarf die zu erteilende Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 4 SGB V keiner Beschränkung nach § 36 Abs 6 und 7 BedPIRL.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.01.2021; Aktenzeichen B 6 KA 27/19 R)

 

Tenor

I. Das Urteil ...

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