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Bayerisches LSG Urteil vom 24.06.2009 - L 12 EG 51/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung des Elterngeldes. Einkommensermittlung. Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld I. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Ausklammerung des Arbeitslosengeldes I aus der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2011; Aktenzeichen B 10 EG 21/09 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen Auslagen der Klägerin in der Berufungsinstanz sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin höheres Elterngeld zusteht, weil im Jahr vor der Geburt anstelle von Arbeitslohn bezogenes Arbeitslosengeld I (- Alg I -) ebenfalls als Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 7 BEEG zu berücksichtigen ist.

Nach der Geburt ihres Sohnes M 2008 beantragte die Klägerin Elterngeld für zwölf Monate.

In ihrem Antrag wies sie bereits darauf hin, dass sie wegen der Versetzung ihres Ehemannes (Vater des Kindes) von Niedersachsen nach M ihren dortigen Arbeitsplatz habe aufgeben müssen. Sie habe nicht sofort in M eine neue Arbeit gefunden. Daher sei sie vom 1. Februar bis 4. Juli 2008 Alg I-Empfängerin gewesen. Im Anschluss daran bezog sie Mutterschaftsgeld. Beigefügt wurde eine Vereinbarung des Ehemannes mit seinem Arbeitgeber, derzufolge eine zweijährige Tätigkeit in M vorgesehen sei.

Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 21. Aug. 2007 Elterngeld für den Zeitraum 02. August 2007 bis 01. August 2008 in Höhe von 354,01 EUR p. m. In den ersten beiden Monaten kam es dabei infolge Anrechnung von Mutterschaftsleistungen zu einer Verminderung des Zahlbetrags.

Bei der Elterngeld-Berechnung wurde von einem Bemessungszeitraum Juli 2006 bis Juni ...

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