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Bayerisches LSG Urteil vom 12.12.2000 - L 10 AL 145/98

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 22.10.1997; Aktenzeichen S 8 Al 976/96)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des dem Kläger ab dem 01.07.1987 zu gewährenden Arbeitslosengeldes (Alg).

Der am ...1936 geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Am 02.03.1982 schloss er mit dem ... Deutschland Rheinland-Pfalz e.V. (L ...) einen Arbeitsvertrag, wonach er zum 15.04.1982 als Geschäftsführer mit 20 Wochenstunden tätig wurde. Im Übrigen hielt der Kläger gegen Honorar Vorträge und leitete Seminare. Am 25.03.1987 wurde der Arbeitsvertrag des Klägers zum 30.06.1987 ohne Angabe von Gründen gekündigt.

Am 01.07.1987 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Mainz arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.

Mit Bescheid vom 17.10.1988 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab 01.07.1987 Alg in Höhe von 330,00 DM wöchentlich. Der Berechnung lag die Verdienstbescheinigung der OFD Koblenz vom 29.12.1987 zugrunde, die entsprechend der vertraglichen Tätigkeit von 20 Stunden pro Woche ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.035,19 DM anführte.

Der hiergegen am 17.11.1988 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20.02.1989 aus, dass die Honorarzahlungen an den Kläger den Bemessungen des Alg nicht zugrunde gelegt werden könnten, weil sie nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erzielt worden seien.

Dagegen hat der Kläger am 17.03.1989 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.08.1991 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 29.0...

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