Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Unterbrechung. Geringfügigkeit. räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem direkten Weg. Richtungswechsel in entgegengesetzte Richtung. Fußgänger. Überprüfen der abgeschlossenen Wagentür
Leitsatz (amtlich)
1. Bewegt sich ein Fußgänger nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern aus eigenwirtschaftlichen Gründen in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bestehen, wenn es sich hierbei um eine lediglich geringfügige Unterbrechung des direkten Weges handelt.
2. Eine Unterbrechung ist nur dann geringfügig, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise örtlich und zeitlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit angesehen werden kann.
3. Ein Versicherter, der zunächst die direkte Wegstrecke von seinem abgestellten Pkw zu seiner Arbeitsstätte zurücklegt, sich dann aber von diesem Ziel für wenige Schritte und für wenige Sekunden in entgegengesetzte Richtung fortbewegt, um das Verschlossensein seines Pkw zu prüfen und dabei verunfallt, steht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. November 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 11. Juli 2018 ein Arbeitsunfall ist.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin am 11.7.2018 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.
Die 1957 geborene Klägerin ist seit Juni 2018 bei der Firma...