Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Verfügbarkeit. Persönliche Erreichbarkeit während der Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Verfügbarkeit vor der Aufnahme einer geplanten selbständigen Tätigkeit
Normenkette
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2; EAO § 1 Abs. 1 S. 2
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 02.06.2009 bis 24.06.2009.
Der Kläger meldete sich am 26.01.2009 mit Wirkung zum 06.02.2009 in der für seinen Wohnsitz (M.) zuständigen Agentur für Arbeit O. arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Mit der Abgabe des Antrages bestätigte er, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25.03.2009 Alg für die Zeit ab dem 06.02.2009 in Höhe 70,95 € täglich. Am 06.05.2009 beantragte der Kläger zudem die Bewilligung eines Existenzgründungzuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab dem 01.07.2009 in A-Stadt (Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit S.). Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 26.05.2009 wurde eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) erstellt, ausweislich derer der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass alle vermittlungsrelevanten Änderungen, z.B. ein Umzug, unverzüglich mitzuteilen seien. Bei Ortsabwesenheit (Urlaub/Reise) sei vorab die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen. Der Kläger habe sich weiterhin eigeninitiativ um die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung zu bemühen und die...