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Bayerischer VGH Beschluss vom 19.02.1999 - 3 B 96.6

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. dienstliche Beurteilung eines Lehrers am Gymnasium. Überprüfung der Stichhaltigkeit der der dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen. Gleichbehandlung. Berücksichtigung von Handlungen des Beurteilten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Personalrats. dienstlicher Beurteilung. Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Oktober 1995

 

Normenkette

BayBG Art. 118; BayPVG Art. 2, 8

 

Verfahrensgang

VG Bayreuth (Aktenzeichen B 5 K 95.310)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die dienstliche Beurteilung des Klägers in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 1996 aufgehoben wird und der Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu beurteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der 1944 geborene Kläger steht als Studiendirektor am M.- Gynasium in K. im Dienst des Beklagten. Er unterrichtet dort Mathematik und Physik.

Zu Beginn des Schuljahres 1990/91 übernahm Oberstudiendirektor (OStD) D. die Schulleitung. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Vorsitzender des örtlichen Personalrats. Im Laufe des Schuljahres kam es zu erheblichen Spannungen zwischen dem neuen Schulleiter einerseits sowie Lehrern und Elternbeirat andererseits.

Zum Schuljahr 1992/93 wurde OStD D. durch OStD Dr. M.-V. abgelöst, der die Schulleitung kommissarisch übernahm. Er erstellte unter dem 21. Juni 1993 eine periodische dienstliche Beurteilung für den Kläger, die mit dem Gesamturteil „sehr tüchtig” abschloß.

Im Rahmen der Überprüfung erachtete das Bayer. Staatsministerium für Unterricht u...

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