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Bayerischer VGH Beschluss vom 10.03.2005 - 16a DA 05.298

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Disziplinarrecht. Einbehaltung von Bezügen. erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache. Kommunaler Wahlbeamter. Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Änderung einer auf einem gerichtlichen Vergleich beruhenden Einbehaltungsanordnung. Einbehaltung von Bezügen (Antrag nach Art. 84 Abs. 3 BayDO)

 

Normenkette

VwGO § 106; BayDO Art. 84 Abs. 3, Art. 81 Abs. 2; BayVwVfG Art. 54, 60

 

Verfahrensgang

VG Regensburg (Entscheidung vom 19.11.2004; Aktenzeichen 10 D 04.1248)

 

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts C. vom 10. Januar 2005 wird aufgehoben.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Kostenentscheidung des förmlichen Disziplinarverfahrens vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Der Beamte wendet sich gegen die Einbehaltung seiner Dienstbezüge bis zu einem Anteilsbetrag von 950 Euro pro Monat.

1. Der am 11. Januar 1951 in F. (Landkreis C.) geborene Beamte ist seit dem 1. April 1983 Beamter auf Lebenszeit und war von 1979 bis 1996 als Hauptschullehrer tätig. Im Jahr 1996 wurde er zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister des Marktes F. gewählt und im Jahr 2002 wiedergewählt. Seine Dienstbezüge richten sich nach der Besoldungsgruppe A 14 (brutto: 4.273,17 Euro / netto: 3.474,39 Euro) zuzüglich einer Dienstaufwandsentschädigung. Der Beamte ist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne, die in R. wohnen und studieren. Seine Ehefrau ist berufstätig (monatliches Nettoeinkommen: 1.023,64 Euro). Der Beamte bewohnt mit seiner Familie ein noch mit Darlehen belastetes Eigenheim.

2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. März 2003 verhängte das Amtsgericht C. gegen ihn wegen Sichverschaffens kinderpornografischer Schriften eine Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 60 Euro (insgesamt 6.600 Euro).

3. Der Landrat des Landkreises C. ordnete – nach Durchführung der Vorermittlungen – die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten an und enthob ihn vorläufig des Dienstes (Bescheid vom 9.4.2003). Nach Einreichung der Anschuldigungsschrift vom 7. Juni 2004 und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erkannte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 19. November 2004 wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst und bewilligte dem Beamten auf die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts. Über die hiergegen eingelegte Berufung (Az. …) wurde noch nicht entschieden.

4. Bereits nach Einleitung des Disziplinarverfahrens hatte der Landrat des Landkreises C. die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu einem Anteilsbetrag von 1.282 Euro (Bescheid vom 26.6.2003) bzw. 1.400 Euro (Bescheid vom 22.8.2003) verfügt. Hiergegen hatte sich der Beamte am 23. Juli 2003 mit einem Antrag an das Verwaltungsgericht (Az. RO 10 DA 03.1401) gewandt. Gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 4. November 2003 änderte das Landratsamt letztgenannten Bescheid dahingehend, dass die monatlichen Dienstbezüge des Beamten zu einem Anteilsbetrag von 300 Euro einbehalten werden, und hob den Bescheid vom 26. Juni 2003 rückwirkend auf (Bescheid vom 7.11.2003). Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 ordnete das Landratsamt die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu einem Anteilsbetrag von 950 Euro ab dem 1. Februar 2005 an.

5. Am 1. Februar 2005 beantragte der Beamte beim Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Vergleichs vom 4. November 2003,

den Bescheid vom 10. Januar 2005 aufzuheben und die Einbehaltungsanordnung vom 7. November 2003 wieder in Kraft zu setzen.

Die Einleitungsbehörde beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Einbehaltung von Dienstbezügen habe sich bislang auf die vorläufige Dienstenthebung nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayDO) gestützt. Allein hierauf beziehe sich der Vergleich vom 4. November 2003. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2004 sei eine neue Sach- und Rechtslage eintreten, die sich nach Art. 81 Abs. 2 BayDO bestimme.

6. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichts- und Behördenakten des Verfahrens Az. 16a D 04.3502 wurden beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (dazu unten Buchstabe a) und hat auch in der Sache Erfolg (dazu unten Buchstabe b).

a) Der Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß Art. 84 Abs. 3 BayDO zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist als das Gericht, bei dem das Verfahren in Hauptsache anhängig ist, zur Entscheidung über diesen Antrag berufen (BVerwG vom 4.7.1995 Dok.Ber. 1995, 307 f.).

b) Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts C. vom 10. Januar 2005 ist rechtswidrig und damit aufzuheben, weil er dem am 4. November 2003 zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Regensburg geschlossenen Vergleich widerspricht. Denn entgegen der von der Einleitungsbehörde vertretenen Auffassung besteht nach wi...

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