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BAG Urteil vom 25.04.2001 - 7 AZR 113/00 (veröffentlicht am 25.04.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Haushaltsgründe. vertragliche Einstellungszusage

 

Orientierungssatz

1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt vor, wenn die befristete Einstellung nur auf Grund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweise Beurlaubung von anderen Beschäftigten vorübergehend frei sind.

2. Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus einer Zusage des Arbeitgebers auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags führt nicht zur Unwirksamkeit einer Befristung, die entgegen der Zusage des Arbeitgebers vereinbart wurde.

3. Der Anspruch des Arbeitnehmers aus der Zusage des Arbeitgebers auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags ist durch einen entsprechenden Leistungsantrag auf Abgabe einer Willenserklärung zu verfolgen; ein Klageantrag auf tatsächliche Beschäftigung genügt nicht.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.12.1999; Aktenzeichen 2 Sa 12/99)

ArbG Kiel (Urteil vom 26.10.1998; Aktenzeichen 2 Ca 2040 b/98)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Dezember 1999 – 2 Sa 12/99 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der 1955 geborene Kläger studierte von 1983 bis 1990 an der Fachhochschule Lübeck Maschinenbau. Das Studium schloß er als Diplom-Ingenieur ab. In der Zeit von 1989 bis 1990 war er als Laboringenieur bei der Fachhochschule Lübeck tätig. Jedenfalls im Jahre 1989 war er Mitglied der NPD.

Anfang der neunziger Jahre herrschte in bestimmten Bereichen ein Lehrermangel an berufsbildenden Schulen. Mit Hilfe des sogenannten „Kieler Modells” versuchte das beklagte Land, Fachhochschulabsolventen zu einem Aufbaustudium zu bewegen. Ingenieure, die sich zu einem Aufbaustudium verpflichteten, wurden stundenweise an Schulen beschäftigt. Zugleich wurde ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme in den Schuldienst zugesichert.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1991 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß das von ihm vertretene Fach Metalltechnik einer Mangelfachrichtung im berufsbildenden Bereich angehöre. An einem Zweitstudium für das Lehramt an beruflichen Schulen durch den Kläger sei das Land daher sehr interessiert. Mit Schreiben vom 21. Januar 1991 wandte sich das beklagte Land wie folgt an den Kläger:

„Für den Fall, daß Sie die 1. Staatsprüfung mit dem Ergebnis befriedigend oder besser abschließen, sichere ich Ihnen die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Studienräte an berufsbildenden Schulen zu.

…

Für den Fall, daß Sie die 2. Staatsprüfung mit dem Ergebnis befriedigend oder besser bestehen, sichere ich Ihnen die Übernahme in den Schuldienst zu.

Diese Zusicherung erteile ich unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.”

Der Kläger schloß sein Aufbaustudium am 23. Juni 1995 mit der 1. Staatsprüfung ab. Seine Leistungen wurden mit der Note „gut” bewertet. Mit Wirkung ab dem 1. August 1995 ernannte ihn das beklagte Land unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar. Am 17. März 1997 bestand er die 2. Staatsprüfung mit der Note „gut”.

Mit Arbeitsvertrag vom 10. Juli/1. August 1997 vereinbarten die Parteien eine vom 4. August 1997 bis zum 31. Juli 1998 befristete Beschäftigung des Klägers als angestellter Lehrer an der Gewerbeschule in Lübeck. In § 1 dieses Vertrages heißt es, die Einstellung erfolge auf Grund der befristeten Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung einer oder mehrerer Lehrkräfte.

Unter dem 10. Juli 1997 beantragte der Kläger unter Berufung auf die ihm erteilte Zusicherung, zum Studienrat als Beamter auf Probe ernannt zu werden. Das beklagte Land wies den Antrag und den späteren Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger im September 1997 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein.

Mit Schreiben vom 23. März 1998 hörte das beklagte Land den Kläger im Hinblick auf „Beschwerden wegen diffamierender und rechtstendenzieller Äußerungen” im Schulunterricht an. Mit Bescheid vom 11. August 1998 widerrief das beklagte Land die Zusicherung vom 21. Januar 1991. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger auch diesbezüglich im Oktober 1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, welches beide Verfahren verband und mit Urteil vom 22. März 1999 die Klage abwies. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Schleswig-Holstein mit Beschluß vom 30. Juli 1999 (– 3 L 71/99 –) ab.

Am 12. November 1998 kündigte das beklagte Land vorsorglich ein etwa mit dem Kläger bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1998, hilfsweise zum 31. März 1999. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Kiel (– 2 Ca 2853 b/98 –); die Verhandlung wurde bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

Mit der vorliegenden am 20. August 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Der im Arbeitsvertrag angegebene Befristungsgrund bestehe nicht. Auch sei die Befristung wegen der Zusicherung vom 21. Januar 1991 unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31. Juli 1998 hinaus unbefristet fortbesteht;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 31. Juli 1998 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt. Die Zusicherung vom 21. Januar 1991 sei rechtswirksam widerrufen worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die Befristung des Arbeitsvertrags vom 10. Juli/1. August 1997 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher über den 31. Juli 1998 hinaus fortbesteht, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat es jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung auf die dem Kläger vom beklagten Land erteilte Zusage vom 21. Januar 1991 zu stützen.

Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, diese Zusage dadurch rückwirkend entfallen ist, daß sie durch den Bescheid vom 11. August 1998 widerrufen wurde. Denn einen fortbestehenden Anspruch aus der Zusage hätte der Kläger im Wege einer Leistungsklage auf Abschluß eines Arbeitsvertrags verfolgen müssen. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung wirkt sich ein etwa bestehender Anspruch auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags nicht aus. Die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß eine der Vertragsparteien gegen die andere einen Anspruch auf Abschluß eines anderen und möglicherweise weitergehenden Vertrages hat.

II. Nicht rechtsfehlerfrei ist jedoch die Begründung des Landesarbeitsgerichts für seine Würdigung, die Befristung des Arbeitsvertrags vom 10. Juli/1. August 1997 sei auch nicht wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam.

1. Das Landesarbeitsgericht ist insoweit zwar zutreffend von der ständigen Senatsrechtsprechung zum sachlichen Grund der nur zeitweiligen Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ausgegangen. Nach dieser Senatsrechtsprechung liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die befristete Einstellung nur auf Grund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweilige Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind(vgl. insbesondere BAG 27. Februar 1987 – 7 AZR 376/85 – BAGE 55, 104 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112, zu II 3 a bb der Gründe; 28. September 1988 – 7 AZR 451/87 – BAGE 60, 1 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 125, zu IV 2 a der Gründe; 12. Februar 1997 – 7 AZR 317/96 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 187 = EzA BGB § 620 Nr. 145, zu 1 der Gründe mwN). In diesen Fällen geht es nicht um die Unsicherheit, ob der kommende Haushaltsplan noch Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers bereitstellen wird. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Haushaltsgesetzgeber für die Einstellung zusätzlicher Kräfte keine neuen Stellen mit entsprechenden zusätzlichen Mitteln bewilligt, sondern den öffentlichen Arbeitgeber auf die vorhandenen Stellen mit den hierfür ausgebrachten Mitteln verwiesen hat. Wenn der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit ermöglicht, als Haushaltsmittel durch Sonderurlaub – oder durch Teilzeitbeschäftigung oder Erziehungsurlaub – vorübergehend frei werden, so steht dies einer Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder nur für eine bestimmte Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll(BAG 27. Februar 1987, aaO). Eine derartige Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ist in der Rechtsprechung seit langem als sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses anerkannt(vgl. etwa BAG 14. Januar 1982 – 2 AZR 245/80 – BAGE 37, 283 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 64, zu B II 1 der Gründe; zuletzt 3. November 1999 – 7 AZR 579/98 – nv., zu I 1 der Gründe). Der Arbeitsverträge schließende öffentliche Arbeitgeber ist gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind. Daher ist die Tatsache, daß für die Vergütung eines Arbeitnehmers konkret Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers abzugeben(BAG 7. Juli 1999 – 7 AZR 609/97 – BAGE 92, 121 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215, zu II 1 der Gründe). Ein derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn die Einstellung eines Arbeitnehmers nur deshalb möglich wird, weil die für den Stelleninhaber vorgesehenen Haushaltsmittel durch dessen zeitweise Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung vorübergehend frei werden. Der Arbeitgeber kann dann nämlich regelmäßig davon ausgehen, daß durch die Rückkehr der Stammkraft die – haushaltsrechtliche – Möglichkeit zur Beschäftigung des aus den Mitteln der Stelle der Stammkraft finanzierten Arbeitnehmers entfallen wird.

2. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen sich das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen dieses Befristungsgrundes ergibt. Es hat weder festgestellt, daß Haushaltsmittel für eine unbefristete Einstellung des Klägers nicht zur Verfügung standen, noch hat es aufgeklärt, ob befristete Teilzeitbeschäftigungen bzw. Beurlaubungen vorlagen, durch die Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung des Klägers frei geworden waren und auf Grund welcher haushaltsrechtlicher Vorgaben ihre Verwendung für diesen Zweck zulässig war. Diese Aufklärung wird das Landesarbeitsgericht im erneuten Berufungsverfahren, in dem neuer Sachvortrag wieder uneingeschränkt zulässig ist, nachzuholen haben.

 

Unterschriften

zugleich für den urlaubsabwesenden Vorsitzenden Richter Dörner Steckhan, Linsenmaier, Gerschermann, Güner

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 25.04.2001 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 682508

ARST 2002, 19

NZA 2002, 407

EzA

PersR 2002, 49

NJOZ 2002, 850

b&b 2002, 208

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