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BAG Urteil vom 23.09.1954 - 2 AZR 31/53

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klage des im öffentlichen Dienst stehenden Arbeitnehmers auf Feststellung der zutreffenden Eingruppierung nach der TO A ist gemäß ZPO § 256 zulässig.

2. Die Bestimmung des TO A § 3 Abs 2 S 2 ist dahin auszulegen, daß die Vergütung des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst nach seiner Leistung bemessen werden muß. Wenn nach dieser Bestimmung die Einreihung in eine Vergütungsgruppe bei Arbeitsstreitigkeiten, wird nicht eine Vertragsänderung vorgenommen, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebend sein soll, so kann dies nur dahin gedeutet werden, daß damit die richtige und zutreffend vorgenommene Eingruppierung gemeint ist. Die Richtigkeit der Eingruppierung dagegen, die sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der TO A zu richten hat, ist gerichtlich nachprüfbar.

3. Bei der Natur des Anspruchs auf die zutreffende Eingruppierung bestehen gegen die Rückwirkung der Feststellung einer richtigen Eingruppierung keine Bedenken.

4. Bei einer Einreihung der "Werk- und Maschinenmeister an besonders wichtigen Dienststätten" in die Vergütungsgruppe VIb kommt es nicht auf die Merkmale "gründliche Fachkenntnisse" oder "gründliche vielseitige Fachkenntnisse" sowie "selbständige Leistungen" an. Diese Merkmale spielen nur eine Rollebei den Angestellten in Büro- und ähnlichen Verwaltungsdiensten. Ausschlaggebend ist die Bestimmung, daß es sich um einen Werk- oder Maschinenmeister "an besonders wichtigen Dienststätten" handeln muß. Hierbei kommt es sowohl auf die besondere Bedeutung der Dienststätte als auch auf die Funktion innerhalb dieser Dienststätte an. Die Aufzählung bestimmter Bediensteter (Werkstättenvorsteher, Oberwerkmeister, Maschinenbetriebsleiter, Obermaschinenmeister) ist nur beispielhaft.

5. Zur Begründung der Einrede der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber Ansprüchen aus einer Tarifordnung reicht das Vorbringen nicht aus, daß der Arbeitnehmer sich längere Zeit mit einem untertariflichen Lohn zufrieden gegeben und keine höheren Ansprüche geltend gemacht habe. Da der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses regelmäßig unter einem gewissen Druck steht, kann der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, daß Nachforderungen unterbleiben.

 

Normenkette

TO A Anl 1; TO A § 3; ZPO § 256

 

Fundstellen

Haufe-Index 437764

BAGE 1, 85 (LT1-5)

NJW 1955, 157

SAE 1955, 3 (LT1-5)

AP § 3 TOA (LT1-5), Nr 1

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 2 (LT1-5)

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