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BAG Urteil vom 21.03.1985 - 2 AZR 596/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug bei krankheitsbedingter Kündigung

 

Orientierungssatz

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Leistungsvermögen und den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers (Vergleiche BAG Urteil vom 2.8.1968 3 AZR 219/67 = AP Nr 1 zu § 297 BGB).

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 19.10.1983; Aktenzeichen 2 Sa 253/75)

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 17.01.1975; Aktenzeichen 1 Ca 338/74)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers für die Zeit vom 22. Februar 1974 bis 21. Mai 1976.

Der am 4. Januar 1922 geborene Kläger war seit dem 15. März 1971 als Hilfsarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 7,20 DM. Die Beklagte zahlte im streitbefangenen Zeitraum mindestens die Löhne gemäß dem einschlägigen Tarifvertrag. Nachdem der Kläger zu Schlosserarbeiten angelernt worden war, arbeitete er zuletzt bei der Herstellung von Grundplatten für Elektromotoren und Wasserpumpen. Während seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten hatte der Kläger neun Arbeitsunfähigkeitszeiten verschiedener Länge aufgrund unterschiedlicher Krankheiten zu verzeichnen. In der Zeit vom 27. Dezember 1973 bis zum 31. Januar 1974 unterzog er sich einer von der LVA Rheinland-Pfalz bewilligten Kur und nahm am 8. Februar 1974 seine Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Mit Schreiben vom selben Tage kündigte diese das Arbeitsverhältnis zum 21. Februar 1974. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte 40 Arbeitnehmer. Bis zum Ende der Kündigungsfrist am 21. Februar 1974 arbeitete der Kläger ohne Beanstandung. Vom 22. Februar 1974 bis 21. Mai 1976 bezog er Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in Höhe von 20.367,79 DM. Am 14. Juli 1976 trat der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Stelle an. Seit dem 1. März 1977 erhält er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit seiner Kündigungsschutzklage vom 19. Februar 1974 machte der Kläger zugleich Lohnansprüche für die Zeit vom 22. Februar bis November 1974 geltend. Dazu trug er vor, er sei nach Durchführung des Heilverfahrens gesundheitlich wieder völlig hergestellt und in der Lage gewesen, seinen Arbeitsplatz auszufüllen. Da die Beklagte sein Arbeitsangebot abgelehnt habe, sei sie verpflichtet, ihm den entgangenen Lohn abzüglich des Arbeitslosengeldes bzw. -hilfe zu zahlen. Der Kläger beantragte

1. festzustellen, daß die Kündigung der Beklagten

vom 8. Februar 1974 unwirksam, hilfsweise so-

zial ungerechtfertigt ist und das zwischen den

Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch

sie nicht aufgelöst wird;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

4.220,-- DM nebst 4 % Zinsen aus 3.376,-- DM

seit Zustellung der Klageerweiterung mit

Schriftsatz vom 8. November 1974 und 4 %

Zinsen aus 4.220,-- DM seit Zustellung der

Klageerweiterung vom 19. November 1974 zu

zahlen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug sie vor, die Kündigung sei gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz erweiterte der Kläger die Klage um die inzwischen seiner Auffassung nach fällig gewordenen Lohnansprüche und machte zuletzt Lohnforderungen für die Zeit vom 22. Februar 1974 bis 21. Mai 1976 geltend. Das Landesarbeitsgericht gab auf die Berufung des Klägers der Kündigungsschutzklage durch Teilurteil vom 10. September 1975 statt. Die hiergegen eingelegte Revision wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 24. März 1976 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 7. Mai 1976 kündigte die Beklagte dem Kläger erneut zum 21. Mai 1976. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.

In der Verhandlung vom 2. März 1977 über die Lohnzahlungsklage (2 Sa 253/75) wurde der Leiter der Zweigstelle Landstuhl des Arbeitsamts Kaiserslautern, B, als Zeuge dazu vernommen, ob der Kläger wiederholt vom Arbeitsamt vermittelte Stellen ausgeschlagen habe. Bei dieser Gelegenheit hat der Zeuge die den Kläger interessierenden Akten des Arbeitsamtes vorgelegt. In den Akten befand sich ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld und ein amtsärztliches Gutachten vom 25. März 1974. In dem Antrag hatte der Kläger die Frage "Sind Sie gehindert, auch künftig die zuletzt überwiegend ausgeübte Beschäftigung zu verrichten?" mit Ja beantwortet und als Gründe schwere Magen- und Darmbeschwerden und eine starke Einschränkung der Atmung durch eine Steinstaublunge angeführt. Nach dem Gutachten des Amtsarztes war der Kläger nur für leichte körperliche Arbeiten, z.B. für Lagerarbeiten auf ebener Erde, die kein häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und kein allzu schweres Heben und Tragen erfordern, einsatzfähig. Günstig seien Arbeiten in staubfreier oder staubarmer Umgebung.

Aufgrund dieses Sachverhalts beantragte die Beklagte mit der am 22. März 1977 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Restitutionsklage die Aufhebung des Teilurteils vom 10. September 1975 und des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 1976. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1977 verband das Landesarbeitsgericht die unter dem Aktenzeichen 2 Sa 166/77 geführte Restitutionsklage mit dem Berufungsverfahren 2 Sa 253/75, hob sodann das Teilurteil vom 10. September 1975 sowie den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 1976 wieder auf, wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Januar 1975 ebenso zurück wie die Klageerweiterung, wobei es jedoch über die in der Berufungsinstanz erweiterte Lohnklage nur im Rahmen der am 10. September 1975 gestellten Anträge entschied (bis einschließlich August 1975), nicht aber über die am 2. März 1977 gestellten weitergehenden Leistungsanträge (bis 21. Mai 1976).

Auf Strafanzeige der Beklagten wurde der Kläger danach durch das Amtsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 9. Mai 1979 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. November 1979 verworfen. Auf die Revision des Klägers hob das OLG Zweibrücken mit Beschluß vom 28. April 1980 das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern auf und verwies die Strafsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Zweibrücken zurück, das den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 23. November 1981 freisprach.

Das Bundesarbeitsgericht hob auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 2. Juni 1982 (7 AZR 868/77) das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 1977 auf und verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück. Mit Urteil vom 12. Januar 1983 wies das Landesarbeitsgericht die Restitutionsklage ab und die Berufung des Klägers in der Sache 2 Sa 46/83 (zweite Kündigungsschutzklage) durch Urteil vom 19. Oktober 1983 zurück. Damit steht rechtskräftig fest, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 8. Februar 1974, sondern erst durch die Kündigung vom 7. zum 21. Mai 1976 beendet worden ist.

Mit der unter dem Aktenzeichen 2 Sa 253/75 nunmehr selbständig fortgeführten Lohnfortzahlungsklage verfolgt der Kläger die Leistungsansprüche für die Zeit vom 22. Februar 1974 bis zum 21. Mai 1976 weiter und macht einen Zinsmehraufwand für ein Darlehen bei der Raiffeisenbank Westpfalz in Höhe von 122,31 DM geltend.

Dazu hat er vorgetragen, er habe seine Arbeit der Beklagten über die Kündigungsfrist hinaus angeboten. Sein Arbeitsangebot ergebe sich aus der Kündigungsschutzklage und den Schriftsätzen sowie aus seiner erneuten Vorsprache nach Verkündung des Teilurteils vom 10. September 1975. Er sei gewillt und in der Lage gewesen, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Das zeige sich schon daran, daß er während der Kündigungsfrist ohne Beanstandung weitergearbeitet habe. Seine Angabe in dem Fragebogen des Arbeitsamtes habe sich auf frühere Erkrankungen bezogen, die er deshalb mitgeteilt habe, weil man ihn ansonsten in eine Stelle mit körperlich schwerer Arbeit, die er nicht mehr hätte ausführen können, vermittelt hätte. Die Beklagte habe seine Arbeitsleistung grundlos abgelehnt und sei dadurch in Annahmeverzug geraten. Sie müsse ihm deshalb den entgangenen Lohn zahlen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß er ständig Überstunden geleistet habe. Auch die zustehende Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld seien in die Berechnung miteinzubeziehen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte die Löhne stets entsprechend den tariflichen Vereinbarungen erhöht habe. Insgesamt ergebe sich eine Restlohnforderung von 55.845,33 DM brutto. Von dem sich aus dieser Summe ergebenden Nettobetrag seien die Zahlungen des Arbeitsamtes in Höhe von 20.367,79 DM abzuziehen. Der verbleibende Nettobetrag sei mit 4 % ab Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Juli 1976 zu verzinsen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom

17. Januar 1975 weiter abzuändern und die Beklag-

te zu verurteilen, an ihn 55.845,33 DM brutto zu

zahlen nebst 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung des

Klageerweiterungsschriftsatzes vom 30. Juli 1976

abzüglich erhaltener Arbeitslosenunterstützung in

Höhe von 20.367,79 DM.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.

Dazu hat sie die Auffassung vertreten, sie sei nicht in Annahmeverzug geraten, denn der Kläger sei weder bereit noch in der Lage gewesen, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Das ergebe sich aus seiner Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt und dem ärztlichen Gutachten des vom Arbeitsamt beauftragten Medizinaldirektors Dr. R vom 25. März 1974. Danach sei der Kläger nur noch für leichte körperliche Arbeiten einsetzbar gewesen. Er habe selbst erklärt, die Arbeiten bei der Beklagten nicht mehr ausführen zu können. Der Kläger gehe in seiner Berechnung auch von falschen Zahlen aus. Er könne sich nicht darauf berufen, daß er Überstunden geleistet habe. Diese würden in ihrem Betrieb generell nicht mehr angeordnet. Nur in Ausnahmefällen erfolge die Heranziehung einzelner Arbeitnehmer, falls Terminarbeiten zu erledigen seien. Auch die vom Kläger angegebenen Beträge für Überstunden seien falsch. Schließlich könne der Kläger die außertariflich gewährte Zulage bei seiner Berechnung nicht mit einberechnen. Ein Weihnachtsgeld habe sie nie geleistet, sondern eine jeweils im einzelnen für jeden Arbeitnehmer festgesetzte Erfolgszulage. Der vom Kläger beanspruchte Schaden wegen einer erhöhten Zinsbelastung im Zusammenhang mit seiner Hausfinanzierung beruhe auf Umständen, die sie keinesfalls zu vertreten habe.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, J und W. Es hat die Beklagte auf die Berufung verurteilt, an den Kläger 41.304,85 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab dem 6. August 1976 abzüglich des vom Arbeitsamt an den Kläger geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 20.367,79 DM zu zahlen sowie 122,31 DM netto nebst 4 % Zinsen ab dem 6. August 1976. Im übrigen hat es die Klage und die weitergehende Berufung ab- bzw. zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision begehrt die Beklagte, die Zahlungsklage in vollem Umfang abzuweisen, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe Lohnansprüche für die Zeit vom 22. Februar 1974 bis 21. Mai 1976 in Höhe von 41.304,85 DM brutto abzüglich 20.367,79 DM netto und einen Schadenersatzanspruch wegen einer erhöhten Zinsbelastung in Höhe von 122,31 DM. Der Anspruch auf die Vergütung ergebe sich aus § 615 BGB. In der Zeit vom 22. Februar 1974 bis zum 21. Mai 1976 habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung auch mehrfach angeboten, erstmals am 19. Februar 1974. Die Beklage habe dagegen nicht den Beweis dafür erbringen können, daß der Kläger während der Dauer des Annahmeverzuges außerstande gewesen sei, die Leistung zu erbringen oder nicht leistungswillig gewesen sei.

Der Kläger sei während der fraglichen Zeit nicht objektiv körperlich außerstande gewesen, die ihm arbeitsvertraglich obliegende Arbeit zu verrichten. Er sei zuletzt überwiegend bei der Herstellung von Grundplatten für Elektromotoren und Wasserpumpen eingesetzt worden. Diese Arbeit sei nicht schwer, wie der Zeuge J bekundet habe. Dieser Zeuge habe auch bei seiner Aussage in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren bekundet, der Kläger habe leichte Arbeiten ausgeführt. Auch der Geschäftsführer H der Beklagten habe im Strafverfahren als Zeuge bekundet, die Arbeit des Klägers sei körperlich nicht strapaziös gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, die vom Kläger geschuldeten Arbeiten hätten im Stehen, auf ebener Erde, ohne häufiges Bücken und ohne Heben oder Tragen schwerer Teile bewältigt werden können. Daß der Kläger bei Ausspruch der Kündigung objektiv in der Lage gewesen sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ergebe sich aus dem Entlassungsbericht des LVA-Sanatoriums in Bad Salzig, wonach der Kläger nach der Kur Ende Januar 1974 ohne Einschränkung arbeitsfähig gewesen sei. Außerdem habe er in der Zeit vom 8. bis 21. Februar 1974 auch tatsächlich die ihm obliegende Arbeit ohne Beanstandung verrichtet. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger seine Leistungsfähigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eingebüßt habe. Auch der vom Arbeitsamt beauftragte Medizinaldirektor Dr. R sei in seinem Gutachten vom 25. März 1974 zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei für leichte körperliche Arbeiten einsatzfähig. Für die nach dem 21. Februar 1974 fortbestehende Leistungsfähigkeit spreche zudem, daß der Kläger ab dem 14. Juli 1976 bei der Firma He gearbeitet habe, wo er zumindest im gleichen Umfang wie bei der Beklagten körperliche Arbeiten habe ausführen müssen. Dagegen seien die Angaben des Klägers über seinen Gesundheitszustand in dem Fragebogen des Arbeitsamtes vom 21./25. Februar 1974 nicht geeignet, Beweis für die objektive Leistungsunfähigkeit des Klägers zu erbringen. Diese Erklärungen beinhalteten rein subjektive Wahrnehmungen, die keinen Rückschluß auf die objektive Leistungsfähigkeit zuließen. Gleiches gelte bezüglich des schon im Frühjahr 1973 gestellten Rentenantrages, der ohne Erfolg geblieben sei. Der zweite Rentenantrag sei erst im März 1977, also nach dem hier streitigen Zeitraum gestellt worden. Nach alledem sei nicht erwiesen, daß der Kläger objektiv leistungsunfähig gewesen sei. Da es inzwischen für einen Sachverständigen unmöglich geworden sei, Feststellungen über die damalige Leistungsfähigkeit des Klägers zu treffen, komme eine Beweisaufnahme durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, so daß von der Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen sei.

Die Leistungsbereitschaft des Klägers ergebe sich aus seinen wiederholten Arbeitsangeboten. Diese seien Manifestation seines Arbeitswillens. Allerdings habe der Kläger die Frage in dem Antrag auf Arbeitslosengeld, ob er gehindert sei, auch künftig die zuletzt überwiegend ausgeübte Tätigkeit zu verrichten, mit "Ja" beantwortet und damit gegenüber dem Arbeitsamt eindeutig zum Ausdruck gebracht, er könne die Arbeit im Betrieb der Beklagten nach seiner subjektiven Beurteilung in Zukunft nicht mehr verrichten. Das stehe im Widerspruch zu seinen verschiedenen Angeboten, die Arbeit bei der Beklagten fortzusetzen. Dennoch könne die Beklagte sich nicht darauf berufen. Im Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger komme es nicht auf Erklärungen an, die dieser Dritten gegenüber abgegeben habe. Die Ernsthaftigkeit seines Arbeitsangebotes und des sich darin manifestierenden Arbeitswillens habe nur durch tatsächliche Annahme unwiderleglich geprüft werden können. Die Beklagte habe sich durch die Ablehnung der angebotenen Arbeitsleistung der Möglichkeit begeben, fehlenden Arbeitswillen des Klägers bloßzustellen. Die Beklagte könne sich deshalb jetzt nicht unter Hinweis auf die Erklärung des Klägers im Fragebogen des Arbeitsamtes darauf berufen, er sei trotz der wiederholten Arbeitsangebote in Wirklichkeit nicht leistungswillig gewesen.

B. Entgegen der Auffassung der Revision beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Zugangs seines Arbeitsangebots leistungsbereit und nicht außerstande gewesen, die Leistung zu bewirken, auf keinem Rechtsfehler.

I. 1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe die Rechtsgrundsätze, die der erkennende Senat für die Prüfung von Kündigungen bei langanhaltender Krankheit im Urteil vom 25. November 1982 (BAG 40, 361 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, mit Anm. von Meisel) aufgestellt hat, vorliegend nicht angewandt.

Ausgehend von § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, wonach der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat der Senat in jener Entscheidung ausgeführt, diese Beweisanforderungen könnten für die Feststellung der nicht absehbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht mit Hilfe des Anscheinsbeweises erleichtert werden, da es keinen Erfahrungssatz gebe, aus der langanhaltenden Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit sei auf eine negative gesundheitliche Konstitution in der Zukunft zu schließen. Vielmehr sei dieser Beweis wegen der erforderlichen Sachkenntnis in aller Regel durch ein medizinisches Gutachten zu führen.

2. Es kann dahinstehen, ob diese für die krankheitsbedingte Kündigung aufgestellten Grundsätze sich auf die Frage übertragen lasse, ob ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Angebots seiner Arbeitsleistung außerstande war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (§ 297 BGB).

Der Arbeitgeber trägt nämlich die Beweislast für das Leistungsunvermögen und den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers (vgl. BAG Urteil vom 2. August 1968 - 3 AZR 219/67 - AP Nr. 1 zu § 297 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., 1985, § 297 Anm. 3, m.w.N.).

Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, aus den Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. W und Dr. Schönenberger im Strafverfahren ergebe sich, daß infolge des langen Zeitablaufs - neun Jahre - auch durch ein medizinisches Gutachten nicht mehr festzustellen sei, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots bestanden hat. Davon geht auch die Beklagte aus. Insoweit ist ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar.

3. Ebensowenig rechtlich zu beanstanden ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, gebe ein medizinisches Gutachten keinen Aufschluß mehr über die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots, so habe es aufgrund einer Würdigung der verwertbaren Zeugenaussagen und der verwertbaren sonstigen Umstände zu entscheiden, ob die Beklagte den Beweis erbracht habe, der Kläger sei nicht imstande gewesen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Aufgrund des Entlassungsberichts des LVA-Sanatoriums, wonach der Kläger Ende Januar 1974 als uneingeschränkt arbeitsfähig aus der Kur entlassen worden war, der Tatsache, daß er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vom 8. bis 21. Februar 1974 tatsächlich die ihm obliegende Arbeit ohne Beanstandung erbracht hat, der Arzt Dr. R in einem Gutachten für das Arbeitsamt zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger sei für leichte körperliche Arbeiten noch einsatzfähig, der Zeugenaussage des Vorgesetzten J, der Kläger habe nicht schwer arbeiten müssen sowie der Tatsache, daß dieser ab Mitte des Jahres 1976 noch längere Zeit bei der Firma He mit mindestens gleich schweren Arbeiten beschäftigt wurde, ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe nicht bewiesen, der Kläger sei zum Zeitpunkt seines Arbeitsangebots leistungsunfähig gewesen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg haben können.

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision für sich keine besondere medizinische Sachkunde beansprucht, sondern aus den beiden vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen in Verbindung mit den übrigen Umständen des vorliegenden Falles die Schlußfolgerung gezogen, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger leistungsunfähig gewesen sei. Die Revision hat nicht gerügt, das Landesarbeitsgericht habe irgendwelche beachtlichen Umstände bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt. Die Revision rügt in Wahrheit insoweit keine fehlerhafte Rechtsanwendung, sondern nur das Ergebnis. Sie versucht, die Beweiswürdigung des Gerichts durch ihre eigene zu ersetzen.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Arbeitsbereitschaft enthalten dagegen einen Rechtsfehler.

Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt in den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, für die Frage der Leistungsbereitschaft komme es im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten nicht auf Erklärungen an, die der Kläger Dritten gegenüber abgegeben habe. Die Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber einem Dritten, er sei nicht bereit, die Tätigkeit bei dem Arbeitgeber weiterhin auszuüben, kann durchaus geeignet sein, die mangelnde Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers zu beweisen.

Auf diesem Fehler beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht. Das Verhalten des Klägers gegenüber dem Arbeitsamt ist nämlich tatsächlich unter keinem Gesichtspunkt geeignet, die fehlende Leistungsbereitschaft des Klägers anzunehmen. Mit seiner Beantwortung der Frage in dem Antrag auf Arbeitslosengeld steht allenfalls fest, daß der Kläger sich aufgrund seiner Krankheiten daran gehindert sah, auf Dauer diese Tätigkeiten auszuüben. Das besagt jedoch noch nichts über seine Leistungsbereitschaft. Eine geschuldete Arbeitsleistung ist auch dann gehörig i.S. der §§ 294 ff. BGB angeboten, wenn der Arbeitnehmer selbst zwar Zweifel an der Dienstfähigkeit hat, gleichwohl aber die Dienste anbietet, weil er aus sonstigen - etwa finanziellen - Gründen dazu veranlaßt wird (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 1973 - 5 AZR 493/72 - AP Nr. 27 zu § 615 BGB).

III. Das Landesarbeitsgericht hat die in den Tatsacheninstanzen umstrittene Höhe der Lohnansprüche gemäß § 287 ZPO geschätzt. Die Revision hat die hierauf gerichteten Ausführungen des Berufungsgerichts nicht angegriffen. Sie sind revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Triebfürst Dr. Weller Dr. Steckhan

Dr. Harder Rupprecht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438099

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