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BAG Urteil vom 17.11.1977 - 5 AZR 599/76

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Leitsatz (redaktionell)

Wird einem Arbeitnehmer ein unbezahlter Sonderurlaub bewilligt und zugleich vereinbart, daß für die Dauer des Sonderurlaubs das Arbeitsverhältnis ruht, dh die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen, so ist damit BUrlG § 9 abbedungen. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, hat er deshalb keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.07.1976; Aktenzeichen 2 Sa 30/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440328

BB 1978, 360-361 (LT1)

DB 1978, 499-500 (LT1)

BetrR 1978, 546-547 (LT1)

ARST 1978, 59-60 (LT1)

AP § 9 BUrlG (LT1), Nr 8

AR-Blattei, Ausländische Arbeitnehmer Entsch 24 (LT1)

AR-Blattei, ES 330 Nr 24

ArbuR 1979, 30-31 (LT1)

EzA § 9 BUrlG, Nr 9 (LT1)

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BAG 5 AZR 236/80
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Lohnfortzahlung und unbezahlter Urlaub  Leitsatz (amtlich) Erkrankt der Arbeiter vor oder während eines auf seinen Wunsch vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs, hat er – wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren – ...

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