Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 16.04.2013 - 9 AZR 535/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternteilzeit. Bestimmtheit des Verringerungsangebots

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Angebot des Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, muss durch den Arbeitgeber mit “Ja” angenommen werden können, um ausreichend bestimmt zu sein.

 

Normenkette

BGB § 145; BEEG § 15 Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 17.05.2011; Aktenzeichen 7 Sa 137/10)

ArbG Dresden (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1697/09)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2011 – 7 Sa 137/10 – teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Februar 2010 – 2 Ca 1697/09 – wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit.

Rz. 2

 Der Kläger ist in der Staatsoperette der Beklagten als Solo-Cellist beschäftigt. Nach § 4 des zwischen den Parteien am 27. November 1994 geschlossenen Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft tariflicher Verweisung im Haustarifvertrag nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK).

Rz. 3

 Nach der Geburt seines zweiten Sohnes D… am 21. Februar 2008 nahm der Kläger für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2009 Elternzeit in Anspruch. Die Parteien verlängerten diese Elternzeit einvernehmlich bis zum 30. September 2009. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er möchte für die Spielzeit 2009/2010 Elternzeit in Anspruch nehmen und während dieser Zeit als Solo-Cellist „auf halber Stelle arbeiten”. Auf Veranlassung der Beklagten konkretisierte der Kläger auf einem von der Beklagten gestellten Formular am 14. Februar 2009 die Inanspruchnahme seiner Elternzeit für die Zeit vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011 bei einer Elternteilzeit mit einem Umfang von 50 % der tariflichen Arbeitszeit nach dem TVK. Mit weiterem Schreiben vom 14. Februar 2009 nahm der Kläger auf einem gleichen Formular Elternzeit für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 in Anspruch und beantragte wiederum Elternteilzeit mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit nach dem TVK. Mit Schreiben vom 26. März 2009 lehnte die Beklagte das Angebot des Klägers auf Verringerung seiner Arbeitszeit ab und wies insbesondere darauf hin, dass der Beginn der gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger arbeitete trotz der begehrten Verringerung seiner Arbeitszeit durchgehend in Vollzeit.

Rz. 4

 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Inanspruchnahme der Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes bedürfe nicht der Zustimmung der Beklagten. Er habe auch Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe habe die Beklagte nicht dargelegt. Auch der TVK stehe der Elternteilzeit während der Elternzeit nicht entgegen.

Rz. 5

 Der Kläger hat beantragt

1. 

festzustellen, dass er sich bei der Beklagten im Zeitraum vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011 in Elternzeit befindet mit einer Verringerung seiner Arbeitszeit auf 50 %,

hilfsweise festzustellen, dass er sich bei der Beklagten im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 in Elternzeit befindet mit einer Verringerung der Arbeitszeit auf 50 %,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung seiner Arbeitszeit auf 50 % im Zeitraum vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011,

hilfsweise im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 zuzustimmen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm (in dem jeweils genannten Zeitraum) Elternzeit mit einer Verringerung seiner Arbeitszeit auf 50 % zu gewähren;

2. 

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die mangels rechtzeitiger antragsgemäßer Verringerung seiner Arbeitszeit anfallenden Kinderbetreuungskosten entsteht.

Rz. 6

 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Elternteilzeit scheitere schon daran, dass der Kläger sich nicht in Elternzeit befunden habe. Er habe nicht ohne ihre Zustimmung Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus ständen der Verringerung der Arbeitszeit dringende betriebliche und künstlerische Gründe sowie der TVK entgegen.

Rz. 7

 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 8. Februar 2011 hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher Anträge zu 1. für erledigt erklärt. Die Beklagte hat erklärt, sie schließe sich dieser Erledigungserklärung nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 1. erledigt ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt. Im Hinblick auf den auf Schadensersatz gerichteten Feststellungsantrag zu 2. hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

 A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt.

Rz. 9

 I. Die Anträge auf Feststellung, dass der Kläger sich im Zeitraum vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011 oder hilfsweise im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 in Elternteilzeit befand, haben sich nicht erledigt. Diese Anträge sind unzulässig gewesen.

Rz. 10

 1. Mit der einseitigen Erledigungserklärung begehrt der Kläger nur noch die Feststellung, das mit den Anträgen zu 1. verfolgte Klageziel habe sich erledigt. Eine einseitige Erledigungserklärung ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Rechtsstreit erledigt ist, also ein Umstand eingetreten ist, der die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der ursprünglich zulässigen und begründeten Klage bewirkt hat. Diese Feststellung setzt voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sie erfordert eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs.

Rz. 11

 2. Die Anträge auf Feststellung, dass sich der Kläger mit einer verringerten Arbeitszeit in Elternzeit befunden hat, sind von vornherein unzulässig gewesen, da das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt hat.

Rz. 12

 Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 9. September 2003 – 9 AZR 468/02 – zu I der Gründe). Für die vom Kläger beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist gemäß § 15 Abs. 6 BEEG ausschließlich die Leistungsklage die richtige Klageart (vgl. BAG 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07 – Rn. 21 f., BAGE 123, 30).

Rz. 13

 II. Auch die Hilfsanträge des Klägers, mit denen er die Verurteilung der Beklagten erreichen wollte, der Verringerung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zuzustimmen, haben sich nicht erledigt. Dies gilt auch für den hilfsweisen vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag.

Rz. 14

 1. Das Angebot des Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge iSd. § 145 BGB gestellt werden (BAG 19. April 2005 – 9 AZR 233/04 – zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 206). Es muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten „Ja” annehmen kann (BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 72/09 – Rn. 37; vgl. zum Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung: BAG 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07 – Rn. 16).

Rz. 15

 2. Die Verringerungsanträge des Klägers vom 14. Februar 2009 für die Zeit vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011 und für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 waren nicht hinreichend bestimmt und genügten den Erfordernissen des § 145 BGB nicht. In dem einen Formularschreiben vom 14. Februar 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er beanspruche Elternzeit vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011 mit einer um 50 % verringerten Arbeitszeit. Dieser Zeitraum entsprach dem dritten Lebensjahr seines am 21. Februar 2008 geborenen Sohnes. In dem anderen Formularschreiben vom selben Tag beanspruchte der Kläger demgegenüber vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 Elternzeit und Elternteilzeit. Für die Beklagte war, worauf sie den Kläger mit Schreiben vom 26. März 2009 hinwies, nicht erkennbar, für welchen Zeitraum er während einer Elternzeit seine Arbeitszeit verringern wollte. Der Kläger war sich ersichtlich selbst nicht darüber im Klaren, welche Zeiträume maßgeblich sein sollten. So hat er mit seiner Klageschrift vom 20. April 2009 zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung seiner Arbeitszeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 zuzustimmen, hilfsweise vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 kehrte er das Rangverhältnis der beiden Zeiträume um.

Rz. 16

 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Brühler, Krasshöfer, W. Schmid, Mehnert

Richter am Bundesarbeitsgericht Klose ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Brühler

 

Fundstellen

Haufe-Index 5086763

AP 2013

ArbR 2013, 449

RdW 2014, 23

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Arbeitszeugnis: Arten / 2 Zeugnisarten nach Erstellzeitpunkt
    2
  • TVöD-V [bis 31.12.2025] / B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
    2
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.3.1 Allgemeine Grundsätze
    1
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung und Kettenbefristungen
    1
  • DGUV Information 215-520: Klima im Büro - Antworten auf ... / Frage 23: Wie lüftet man richtig?
    1
  • Praxis-Beispiele: Urlaub / 3.2 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit während des Urlaubsjahres, vor dem Wechsel wurde noch kein Urlaub genommen
    1
  • Sauer, SGB III § 404 Bußgeldvorschriften / 2.14 Auskunftsverstöße gegen § 39 Abs. 4 AufenthG (Abs. 2 Nr. 28 und 29)
    1
  • Versorgungsausgleichsgesetz / §§ 20 - 22 Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
    1
  • Waisenrente / 1.3 Antragstellung/Rentenbeginn
    1
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 104 - 113 Titel 1 Geschäftsfähigkeit
    0
  • DGUV Information 215-443: Akustik im Büro Hilfen für die ... / [Vorspann]
    0
  • Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015 / 1 1 Bedeutung der ISO 9001:2015 für Organisationen
    0
  • Sommer, SGB V § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld / 2.5 Entstehen des Anspruchs für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für Versicherte nach dem KSVG – gesetzliches Optionskrankengeld (Satz 4)
    0
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei ... / 3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
20 konkrete Situatioen: Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Bild: Haufe Shop

Mit diesem Buch bereiten Sie sich effektiv auf Gespräche mit Ihren Mitarbeitenden vor und führen diese souverän. Gesprächsleitfäden und Checklisten helfen Ihnen in jeder Gesprächssituation, ob Vorstellungsgespräch, Kündigung oder Zielvereinbarungsgespräch.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 145 Bindung an den Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch / § 145 Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren