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BAG Urteil vom 07.09.1983 - 7 AZR 433/82

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wehrdienst in der Türkei. Kündigungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Türkische Arbeitnehmer, die den verkürzten Wehrdienst von zwei Monaten in der Türkei ableisten müssen, sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über den Zeitpunkt der Einberufung zu unterrichten und auf Verlangen des Arbeitgebers die Richtigkeit der Angaben durch eine behördliche Bescheinigung des Heimatstaates nachzuweisen.

2. Verletzt der türkische Arbeitnehmer schuldhaft diese arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, so je nach den Umständen des Einzelfalles, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen iS des § 1 Abs 2 KSchG oder sogar eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund iS des § 626 Abs 1 BGB rechtfertigen (Fortführung von BAG Urteil vom 22. Dezember 1982 2 AZR 282/82 = AP Nr 23 zu § 123 BGB, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

 

Orientierungssatz

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines türkischen Arbeitnehmers wegen Ableistung des verkürzten Grundwehrdienstes von zwei Monaten.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 12.05.1982; Aktenzeichen 3 Sa 73/81)

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 15.04.1981; Aktenzeichen 3 Ca 683/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441292

BAGE 43, 263-271 (LT1-2)

BAGE, 263

DB 1984, 132-133 (LT1-2)

NJW 1984, 575-576 (LT1-2)

BetrR 1985, 271-274 (LT1-2)

BlStSozArbR 1984, 91-91 (T)

JR 1985, 132

AP § 1 KSchG 1969, Nr 7

AR-Blattei, Ausländische Arbeitnehmer Entsch 30 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 330 Nr 30

EzAR, 322 Nr 1 (LT1-2)

EzA § 626 nF BGB, Nr 87 (LT1-2)

IPRspr. 1983, 46

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