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BAG Urteil vom 06.11.1985 - 4 AZR 233/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlußfrist für Akkordarbeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Aufmaß der Akkordarbeiten gehört nicht zur Lohnabrechnung bei Akkord. Die Ausschlußfrist des § 16 BauRTV beginnt deshalb mit der Abrechnung, aus der sich die abgerechneten Flächen, die Akkordsätze, Zulagen und Lohnstunden ergeben.

 

Normenkette

TVG § 4; BauRTV § 16

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 08.03.1984; Aktenzeichen 7 Sa 122/83)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 17.05.1983; Aktenzeichen 7 Ca 38/82)

 

Tatbestand

Die Kläger waren im Stukkateurbetrieb der Beklagten in der Zeit vom 17. August bis 13. Oktober 1981 als Gipserkolonne beschäftigt. Sie arbeiteten bis 24. September 1981 auf einer Baustelle in Wiesbaden und ab 25. September 1981 in Heidelberg. Unter dem 9. November 1981 erteilte die Beklagte eine schriftliche Lohnabrechnung, die den Klägern am 11. November 1981 zuging. In dieser Lohnabrechnung sind die von den Klägern verputzten Flächen für die einzelnen Baustellen mit Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis (5,-- DM bzw. 4,50 DM) ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 23. November 1981 machten die Kläger gegenüber der Beklagten geltend, die Beklagte habe ihnen einen Quadratmeterpreis von 6,-- DM zugesagt, daher ständen ihnen noch 1.500,-- DM Lohn zu. Ferner hätten sie in Heidelberg nicht - wie in der Lohnabrechnung angegeben - 134,07 Quadratmeter, sondern rund 500 Quadratmeter verputzt; das ergebe einen weiteren Restlohn von 2.169,-- DM. Zu diesem Schreiben der Kläger äußerte sich die Beklagte nicht.

Mit einem am 22. Januar 1982 bei Gericht eingegangenen Formularantrag beantragten die Kläger gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über "Restarbeitslohn für den Monat August, September und Oktober 1981" in Höhe von 7.392,- DM. Über diese Forderung wird der vorliegende Rechtsstreit geführt.

Die Kläger haben u. a. vorgetragen, in Wiesbaden seien entgegen den Angaben in der Lohnabrechnung die von ihnen verputzten Deckenflächen je Wohneinheit nicht 55 Quadratmeter, sondern 70 Quadratmeter und die von ihnen verputzten Wandflächen je Wohneinheit nicht 224,25 Quadratmeter, sondern 366,67 Quadratmeter groß gewesen. Die Ausschlußfrist des § 16 BRTV-Bau sei bei Erlaß des Mahnbescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Sie habe damals überhaupt noch nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte den Klägern keine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erteilt habe. Denn der Abrechnung sei kein Aufmaß beigefügt gewesen. Zu einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung gehöre aber, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein genaues Aufmaß übergebe, damit eine Überprüfung der Lohnabrechnung ermöglicht werde.

Die Kläger haben demgemäß in der ersten Instanz zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger

6.478,61 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, die Lohnabrechnung entspreche den von den Klägern geleisteten Arbeiten und den getroffenen Vereinbarungen. Im übrigen sei die Forderung wegen zu wenig abgerechneter Flächen für die Baustellen in Wiesbaden nach § 16 BRTV-Bau verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger 67,36 DM zu zahlen, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nur hinsichtlich des Anspruchs wegen des Aufmaßes bei den Baustellen in Wiesbaden (1.911,30 DM) zugelassen.

Mit der Revision verfolgen die Kläger demgemäß ihren Klageantrag nur noch in Höhe von 1.911,30 DM weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Den in der Revisionsinstanz allein noch anhängigen Klageantrag wegen angeblich zu wenig abgerechneter Decken- und Wandflächen bei den Baustellen in Wiesbaden hat das Landesarbeitsgericht mit Recht abgewiesen. Denn insoweit sind mögliche Ansprüche der Kläger wegen Versäumung der tariflichen Ausschlußfrist des § 16 BRTV-Bau verfallen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 (BRTV-Bau) kraft Allgemeinverbindlichkeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Den Klägern ist zwar einzuräumen, daß die Verfallfrist des § 16 BRTV-Bau für Akkordlohnansprüche grundsätzlich erst mit der Erteilung der Akkordlohnabrechnung durch den Arbeitgeber beginnt. Hierbei ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung einer tariflichen Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG Urteil vom 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Bei Akkordarbeiten ist in aller Regel eine Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber erforderlich, damit der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche erkennen kann, weil für die einzelnen Arbeiten oft unterschiedliche Akkordsätze und Zulagen festgelegt werden und sehr häufig für besondere Arbeiten auch noch Stundenlohn zu zahlen ist. Ist aber eine Abrechnung erteilt, aus der sich die abgerechneten Flächen, Akkordsätze, Zulagen und Lohnstunden ergeben, beginnt mit dem Zugang der Abrechnung der Lauf der Verfallfrist (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 -, AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Denn nunmehr kann der Arbeitnehmer überprüfen, ob der Arbeitgeber unzutreffende Maße zugrunde gelegt oder bestimmte Positionen vergessen hat.

Nach diesen Grundsätzen begann die Ausschlußfrist für Ansprüche wegen zu wenig abgerechneter Flächen bei den Baustellen in Wiesbaden mit dem Zugang der Lohnabrechnung bei den Klägern am 11. November 1981 und lief am 11. Januar 1982 ab. Die Lohnabrechnung wies die abgerechneten Putzflächen und Akkordpreise für die einzelnen Wohneinheiten der Baustellen in Wiesbaden auf. Daher konnten die Kläger nunmehr ihre Ansprüche wegen zu gering abgerechneter Flächen spezifizieren und gegenüber der Beklagten geltend machen. Eine solche Geltendmachung ist aber bis zum Ablauf der tariflichen Verfallfrist am 11. Januar 1982 nicht erfolgt. Die Geltendmachung durch den am 22. Januar 1982 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ist verspätet.

Die Auffassung der Kläger, zu einer ordnungsgemäßen Akkordlohnabrechnung gehöre ein vom Arbeitgeber vorzulegendes Aufmaß über die Akkordarbeiten, da die Beklagte dies versäumt habe, habe die Ausschlußfrist nicht zu laufen begonnen, so daß die Geltendmachung mit dem Mahnbescheid vom 1. Februar 1982 noch rechtzeitig sei, ist unzutreffend. Zu einer Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber gehört nicht die Vorlage irgendwelcher Beweismittel. Das gilt auch für Aufmaße, zumal nach dem - allerdings nicht allgemeinverbindlichen - Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe (§ 4 Nr. 5) das Aufmaß sogar von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vorzunehmen ist. Die Lohnabrechnung soll dem Arbeitnehmer die Überprüfung ermöglichen, ob die von ihm erbrachten Leistungen vollständig und zutreffend abgerechnet sind. Diesen Zweck erfüllt eine Akkordlohnabrechnung, wenn sie für die einzelnen Baustellen die jeweils vom Arbeitnehmer bearbeiteten Flächen und den hierfür in Ansatz gebrachten Akkordpreis, Zulagen und Lohnstunden aufweist. Ob diese Angaben zutreffend sind oder nicht, ist für die (formelle) Ordnungsmäßigkeit der Lohnabrechnung unerheblich. Insoweit ist es Sache der Arbeitnehmer nachzuprüfen, ob der Arbeitgeber zutreffend abgerechnet hat. Entscheidend ist, daß der einzelne Arbeitnehmer aufgrund der Lohnabrechnung hierzu in der Lage ist. Im Streitfall ist es auch Sache der Arbeitnehmer, im einzelnen nachzuweisen, welche Arbeiten der Arbeitgeber nicht abgerechnet hat. Das folgt aus dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, daß derjenige, der sich gegenüber einem anderen eines Anspruchs berühmt, die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch beweisen muß (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., § 9 II 1).

Die Kläger konnten im vorliegenden Fall auch aus eigenem Wissen beurteilen, ob sie mehr Quadratmeter Wand- und Deckenflächen verputzt hatten, als die Beklagte in ihrer Lohnabrechnung angab. Sie hätten sich insoweit Aufzeichnungen machen können, wenn sie der Beklagten nicht trauten. Im übrigen konnten sie aufgrund ihrer eigenen Kenntnis die Größe der von ihnen verputzten Flächen schätzen und hätten entsprechende Behauptungen aufstellen und Beweis durch Augenscheinseinnahme oder Vorlage des Aufmaßes durch die Beklagte anbieten können. Dann hätte in einem gerichtlichen Verfahren ohne weiteres geklärt werden können, ob die Behauptungen der Kläger über die Größe der von ihnen verputzten Flächen zutreffend waren oder nicht. So sind die Kläger im übrigen auch im vorliegenden Rechtsstreit - wenn auch verspätet - verfahren, als sie ihre Klageforderung im Schriftsatz vom 17. Februar 1982 spezifizierten.

Die Kläger haben gemäß § 97 Abs. 1, § 100 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel

Engert Gnade

 

Fundstellen

Haufe-Index 439082

BB 1986, 392-393 (LT1)

DB 1986, 547-547 (LT1)

NZA 1986, 429-429 (LT1)

RdA 1986, 68

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 93

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 67 (LT1)

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