Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung. Beweisantrag einer Partei auf ihre eigene Anhörung oder Vernehmung bei Gespräch allein zwischen den Parteien

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.

 

Orientierungssatz

Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Rechtsstaatsprinzip verbieten es, einer Partei, die ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Es ist bei einer derartigen Fallgestaltung geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist nicht unzulässig.

 

Normenkette

EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 141, 448

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 17.10.2006; Aktenzeichen 7 Sa 964/05)

ArbG Dresden (Urteil vom 22.11.2005; Aktenzeichen 4 Ca 2888/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2006 – 7 Sa 964/05 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten verhaltensbedingt begründete Kündigung berechtigt ist und ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger weiterzubeschäftigen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Chefkoch eingesetzt. Die Parteien streiten darüber, ob er durch sein Verhalten die Tätigkeit der später eingestellten Hoteldirektorin in nicht hinnehmbarer Weise erschwert hat und ob hinsichtlich seines Verhaltens eine Abmahnung erforderlich war, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde. Dabei geht es auch darum, ob aus einem Gespräch zwischen dem Kläger und den Geschäftsführern der Beklagten geschlossen werden kann, dass eine Abmahnung des Klägers von vornherein keinen Erfolg gehabt hätte. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger die Frage, ob man sich zwischen ihm und der Hoteldirektorin entscheiden müsse, bejaht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung und einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

1. Soweit sie auf grundsätzliche Bedeutung gestützt ist, kann die Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie erfüllt nicht die an eine Begründung (§ 72a Abs. 3 ArbGG) der Beschwerde zu stellenden Anforderungen.

a) Wird eine Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, ist in ihr ua. aufzuführen, welche fallübergreifende, abstrakte Interpretation von Rechtsbegriffen das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat und dass diese nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft ist (BAG 24. März 1993 – 4 AZN 5/93 – BAGE 73, 4). In der Begründung ist deshalb anzuführen, von welchen fallübergreifenden, abstrakten Überlegungen das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist. Bezogen darauf ist dann die grundsätzliche Bedeutung darzulegen.

b) Als grundsätzlich bezeichnet die Beklagte die Rechtsfrage, “ob sich der Kläger bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt auf die Rechtsprechung des BAG zu Abmahnungen berufen” kann. Damit ist keine Rechtsfrage aufgezeigt, sondern lediglich auf mögliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts abgestellt. Das reicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.

2. Die Beklagte macht jedoch erfolgreich eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, Art. 103 GG). Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 72a Abs. 7 ArbGG).

a) Das Landesarbeitsgericht führt dabei aus, “hinsichtlich des Verhaltens des Klägers gegenüber der neuen Hoteldirektorin” reichten die Vorwürfe nicht zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. Auch hier habe die Beklagte zunächst das von ihr beanstandete Verhalten des Klägers abmahnen müssen. Es sei kein derart grober Pflichtverstoß zu erkennen, der ausnahmsweise zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt hätte. Es habe an klaren Kompetenzabgrenzungen gefehlt. Soweit die Gespräche stattgefunden hätten, habe die Beklagte dem Kläger keine klaren Anweisungen erteilt und dem Kläger nicht für den Fall von Verstößen dagegen im Wiederholungsfall die Kündigung angedroht. Es heißt dann im Urteil weiter:

“Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe in dem Gespräch am 31.05.2005 die Beklagte vor die Wahl gestellt, sie müsse sich zwischen ihm und Frau M… entscheiden, so hat sie für diese bestrittene Behauptung keinen zulässigen Beweis angeboten.”

Es sei auch – so die anzufechtende Entscheidung – durch keinen nachvollziehbaren Grund dargelegt worden, dass der Kläger nach einer konkreten Abmahnung sein von der Beklagten beanstandetes Verhalten nicht geändert hätte. Die Beklagte habe daher vorschnell gehandelt, indem sie dem Kläger das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, ohne ihm vorher die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten in Zukunft zu ändern.

Das Landesarbeitsgericht ist deshalb davon ausgegangen, das Verhalten des Klägers im Verhältnis zur Hoteldirektorin stelle keine Pflichtverletzung dar. Jedenfalls keine so grobe Pflichtverletzung, dass die sofortige Kündigung gerechtfertigt sei. Auch sei hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens nicht ersichtlich, dass nach einer Abmahnung eine Änderung des Verhaltens des Klägers möglich gewesen wäre.

Soweit es dagegen darum geht, dass der Kläger die Beklagte vor die Wahl gestellt habe, sich zwischen ihm und der Hoteldirektorin zu entscheiden, und damit nicht um das beanstandete Verhalten gegenüber der Hoteldirektorin, hat das Landesarbeitsgericht tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte insoweit keinen zulässigen Beweis angetreten hat.

b) Unter Angabe der Fundstellen ihres Sachvortrages in der Berufungsbegründungsschrift und Hinweis auf die Tatsache ihres Beweisantritts rügt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Behauptung mangelnden rechtlichen Gehörs, das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, geschweige denn Beweis erhoben. Aus der angegebenen Stelle der Berufungsbegründungsschrift ergibt sich, dass die Beklagte hinsichtlich des streitigen Gesprächs Beweis angetreten hat durch Parteivernehmung ihrer Geschäftsführer. In der Beschwerdeschrift führt sie dazu aus, Ziel des Gespräches sei es gewesen, den Kläger zum Einlenken zu bewegen und insofern habe es in der Natur der Sache gelegen, dass kein Zeuge dem Gespräch beiwohnte.

Die Beschwerde rügt deshalb im Ergebnis, das Landesarbeitsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, sie habe nicht in zulässiger Weise Beweis für ihren Sachvortrag im Hinblick auf den Inhalt des Gesprächs angetreten und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

c) Dieser gerügte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) liegt vor.

aa) Art. 103 Abs. 1 GG sichert – iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip – den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Er gebietet ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachangemessen ist, um den in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten – wie hier eine vorliegt – aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernissen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Insbesondere müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Auch gehört es zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung entscheidet. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage. Um sie zu gewährleisten, bedarf es eines Mindestmaßes an rechtlichem Gehör (vgl. BVerfG 21. Februar 2001 – 2 BvR 140/00 – NJW 2001, 2531, zu III 1a der Gründe).

bb) Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es, einer Partei, die – wie hier – ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist dann nicht unzulässig.

Dies ist für die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem “Vieraugengespräch” lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG 21. Februar 2001 – 2 BvR 140/00 – NJW 2001, 2531, zu III 1b der Gründe; BAG 6. Dezember 2001 – 2 AZR 396/00 – BAGE 100, 52, zu B III 2b bb der Gründe; zu Unrecht skeptisch: Sächsisches LAG 15. September 1999 – 2 Sa 519/99 – NZA-RR 2000, 497). Für diese Konstellation ist auch anerkannt, dass bei einer anderen Handhabung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt (EGMR 27. Oktober 1993 – 37/1992/382/460 – NJW 1995, 1413). Die Grundsätze sind darüber hinaus auch auf eine Fallgestaltung wie sie hier vorliegt zu übertragen, dass ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein “gegnerischer” Zeuge, zugegen ist. Auch in diesem Fall stünde die Partei vor einer nicht behebbaren Beweisnot, würde ihr nicht Gelegenheit gegeben, den notwendigen Beweis überhaupt zu führen (vgl. BAG 16. September 1999 – 2 AZR 712/98 – AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45, zu II 2 f dd der Gründe; im Ergebnis wie hier Zwanziger DB 1997, 776, 778).

d) Der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs war auch entscheidungserheblich. Hätte das Landesarbeitsgericht den streitigen Sachvortrag der Parteien nicht von vornherein wegen des aus seiner Sicht unzulässigen Beweisantritts außer Betracht gelassen, wäre es nicht auszuschließen, dass es ihn in tatsächlicher Hinsicht so gewertet hätte, dass eine Abmahnung des Klägers von vornherein aussichtslos und daher entbehrlich gewesen wäre. Auf der Basis einer derartigen Wertung wäre dann Beweis zu erheben gewesen.

e) Da sich revisionsrechtlich bedeutsame Fragen nicht stellen, sondern eine Würdigung durch das Tatsachengericht geboten ist, war aus Gründen der Beschleunigung eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht angebracht.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Lohre, Kaiser

 

Fundstellen

Haufe-Index 1770270

BAGE 2008, 347

BB 2007, 1851

DB 2007, 2379

EBE/BAG 2007

FA 2007, 274

FA 2007, 287

ZAP 2007, 827

AP, 0

EzA-SD 2007, 14

EzA

MDR 2007, 1214

NJW-Spezial 2007, 422

HzA aktuell 2007, 34

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8 Erwerbstätigkeit während des ... / 4.2 Auskunftsanspruch
    1
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Laufendes Arbeitsverhältnis / 1 Rechte und Pflichten des befristet Beschäftigten
    1
  • Mindestlohn / 4.5 Mindestlohn für Auszubildende
    1
  • bAV: Versorgungsausgleich / 6 Externe Teilung (§§ 14–17 VersAusglG)
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs / 2.2 Durchführung der Neuberechnung
    0
  • Jansen, SGB VI § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente / 2.1.1 Persönliche Entgeltpunkte nach Nr. 1
    0
  • Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / §§ 3 - 13 ABSCHNITT III Arbeitszeit/Zeitzuschläge
    0
  • Sommer, SGB V § 170 Deckungskapital für Altersversorgung ... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)
    0
  • Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Kostenlose Checkliste: Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Bild: Haufe Online Redaktion

Nach der Vertragsunterzeichnung dauert es oft Wochen oder Monate bis der neue Mitarbeiter die Stelle antritt. In dieser Phase ist es wichtig, dem neuen Mitarbeiter das Gefühl zu geben, dass er sich für das richtige Unternehmen entschieden hat.


Europäische Menschenrechtsk... / Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren
Europäische Menschenrechtsk... / Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren

  (1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren