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BAG Beschluss vom 17.12.1959 - GS 2/59

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Leitsatz (redaktionell)

1. Bei unverschuldeter Krankheit eines krankenversicherungspflichtigen Arbeiters gilt in der Entgeltfrage ausschließlich das ArbKrankhG. BGB § 616 Abs 1 gilt für diesen Fall nicht.

2. Bestimmungen in den Tarifordnungen und in den vor dem 1957-07-01 in Kraft getretenen Tarifverträgen, die bei unverschuldeter Krankheit eines krankenversicherungspflichtigen Arbeiters die Entgeltfrage regeln, sind am 1957-06-30 außer Kraft getreten.

 

Verfahrensgang

BAG (Aktenzeichen 2 AZR 477/58)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441843

BAGE 8, 285 (LT1-2)

BAGE, 285

BB 1960, 363 (LT1-2)

DB 1959, 1446 (LT1-2)

DB 1960, 353 (LT1-2)

NJW 1960, 738

NJW 1960, 738 (LT1-2)

Entscheidungskalender 1960, 6, 289 (LT1-2)

Entscheidungskalender 1960, 6, 296 (LT1-2)

Entscheidungskalender 1960, 6, 299 (LT1-2)

RdA 1960, 160 (LT1-2)

AP § 616 BGB (LT1-2), Nr 21

AR-Blattei, ES 1000 Nr 16 (LT1-2)

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 16 (LT1-2)

ArbuR 1960, 217 (LT1-2)

ArbuR 1960, 22 (LT1-2)

MDR 1960, 440

PraktArbR, KrankhSichG für Arbeiter Nr 119 (LT1-2)

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