Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 15.12.1986 - 5 AZB 26/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift

 

Orientierungssatz

Die Unterschrift muß ein Schriftbild aufweisen, daß individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt, die von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Hierbei ist nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar ist oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Es genügt vielmehr, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann.

 

Normenkette

ZPO § 130 Nr. 6; ArbGG § 64 Abs. 2 Fassung: 1979-07-02, § 11 Abs. 2 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 19.08.1986; Aktenzeichen 4 Sa 31/86)

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 03.12.1985; Aktenzeichen 2 Ca 1032/85)

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen von 65.000,-- DM gewährt hat und jetzt zurückfordern kann. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung dagegen durch Beschluß als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz sei nicht ordnungsgemäß.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Revisionsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz genügt den gesetzlichen Anforderungen i.S. von § 130 Nr. 6 ZPO.

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein (§ 64 Abs. 2 ArbGG in Verb. mit § 518 Abs. 4, § 519 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO; BAG Urteil vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; Urteil des Senats vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 354/84 - BAG 47, 285, 291 = AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979, zu II 1 a der Gründe). Die Unterschrift soll dem Nachweis dienen, daß der Schriftsatz von einer Person, die nach der maßgeblichen Prozeßordnung befähigt und befugt ist, Prozeßhandlungen vorzunehmen, in eigener Verantwortung vorgetragen wird. Die Unterschrift muß daher ein Schriftbild aufweisen, daß individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt, die von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Hierbei ist nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar ist oder auch nur einzelne Buchstaben z w e i f e l s f r e i erkennbar sind. Es genügt vielmehr, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (BAG Urteil vom 28. März 1977 - 3 AZR 652/76 - AP Nr. 38 zu § 518 ZPO, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; Urteil vom 5. Dezember 1984, aa0; ähnlich BGH Beschluß vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503).

Der Bundesfinanzhof (BFH 141, 223 m.w.N. sowie neuestens BFH Beschluß vom 16. Januar 1986 - III R 50/84 - BB 1986, 2118, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des BFH vorgesehen) und der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - NJW 1974, 1090; Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 -, BB 1982, 1467; Beschluß vom 7. Juli 1982 - VIII ZB 21/82 - VersR 1982, 973; Beschluß vom 27. Oktober 1983 - VII ZB 9/83 -, Beschluß vom 4. Juli 1984 - VIII ZB 8/84 - VersR 1984, 142, 873; Beschlüsse vom 23. Oktober 1984 - VI ZB 11/84, VI ZB 12/84 - VersR 1985, 59, 60; Beschluß vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227; a.A. wohl BGH Beschluß vom 24. Februar 1983 - I ZB 8/82 - VersR 1983, 555) verlangen weitergehend, daß wenigstens einzelne Buchstaben andeutungsweise erkennbar sind, und zwar mit der Begründung, es fehle sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt.

Dabei dürfen aber, wie in Rechtsprechung und Literatur vielfach betont wird, an das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (Urteil des Senats vom 13. Februar 1969 - 5 AZR 368/68 - AP Nr. 1 zu § 130 ZPO; BGH Urteil vom 4. Juni 1975 - I ZR 114/74 - NJW 1975, 1705, 1706; BayVerfGH Beschluß vom 18. Juli 1975 - Vf 41 VI/74 - NJW 1976, 182; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rz 23). Vereinfachungen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden nichts. Es muß sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen läßt, daß der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BGH Beschluß vom 13. Juli 1967 - Ia ZB 1/67 - NJW 1967, 2310; BGH Beschluß vom 28. März 1974 - VII ZB 10/74 - VersR 1974, 864; BGH Urteil vom 4. Juni 1975 - I ZR 114/74 - NJW 1975, 1705, 1706; BGH Beschluß vom 23. Februar 1983 - IVa ZB 17/82 - VersR 1983, 487; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 1984 - VI ZB 11/84, VI ZB 12/84 - VersR 1985, 59, 60; BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570, 571). Die Unterschrift muß also sichtbar werden lassen, daß es sich um eine endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs mit einer sog. Paraphe handelt (BAG Urteil vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO).

2. Im vorliegenden Fall trägt die Berufungsschrift im Briefkopf die Bezeichnung "Thiele & St, Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Notare" mit der nachfolgenden Anschrift. Das Schriftgebilde, um dessen Bewertung es hier geht, befindet sich über dem maschinenschriftlichen Hinweis "Rechtsanwalt /th/k". Es besteht aus einem von links oben absteigenden Bogen, der nach rechts oben verläuft und an den sich drei wellenförmige Abstriche anschließen und in einem rechtwinkligen Haken enden (fast wie ein l ohne Schleife). Das Berufungsgericht hat darin keine ordnungsgemäße Unterschrift gesehen, weil in diesem Schriftzug nicht einmal einzelne Buchstaben des Namens des Unterzeichners wiederzuerkennen seien.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Schriftzug ist zwar für sich betrachtet nicht lesbar. Wenn man den Namen des Unterzeichners kennt, kann man ihn aber aus dem Schriftzug gerade noch herauslesen:

Der von links oben nach unten geführte Bogen, der durch eine wieder aufwärts führende Linie gekreuzt wird, ist der untere Teil des Anfangsbuchstabens "T". Der obere Längsstrich des Buchstabens "T" ist nicht ausgeprägt und geht in ein nachfolgendes kleines "h" über. Der letzte Abstrich ist als "l" ohne Schleife erkennbar, das in einem leicht nach oben gerichteten Längsstrich endet und nach der Erklärung des Unterzeichners ein kleines verschlissenes "e" andeutet. Allerdings ist ein "i" und "e" im mittleren Teil des Namens nicht erkennbar.

Hieraus ergibt sich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten und Berufungsklägers, obwohl die Buchstaben "ie" auch andeutungsweise fehlen, seinen vollen Namen und nicht eine bloße Abkürzung hat niederschreiben wollen. Der Schriftzug ist gerade noch als so individuell und mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen behaftet anzusehen, daß er sich als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende, von Dritten nicht ohne weiteres nachahmbare Namensunterschrift darstellt. Da zumindest drei Buchstaben erkennbar sind, sind auch die weitergehenden Anforderungen des BGH und des BFH erfüllt.

3. Da die Unterschrift ordnungsgemäß ist, erweist sich die Berufung als zulässig. Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht über die Begründetheit des Rechtsmittels entscheiden kann.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439704

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
DER Beraterkommentar: Das Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerrecht

Der Littmann online: Das Standardwerk im Einkommensteuerrecht – jetzt topaktuell mit Kommentierungen zu §§ 1, 2a und 15 EStG. Urteile, Verwaltungserlasse und Gestaltungshinweise auf einen Blick. Für Steuerberatende, die keine Kompromisse machen. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Zivilprozessordnung / § 130 Inhalt der Schriftsätze
Zivilprozessordnung / § 130 Inhalt der Schriftsätze

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:   1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren