Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 08.12.2020 - 3 AZN 849/20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Nichtzulassungsbeschwerde. Verwirkung. Rügefrist

 

Orientierungssatz

1. Die Ausgestaltung von Leitlinien, unter welchen Umständen ein vertraglich festgelegtes Recht auf Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Verwirkung nach § 242 BGB unterliegt, kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sein (Rn. 6).

2. Das aus § 16 BetrAVG entwickelte Fristenregime zur Geltendmachung und Verwirkung des Rechts die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verlangen, kann auf vertragliche Anpassungsregelungen nur eingeschränkt angewendet werden. Es ist lediglich übertragbar, wenn sich die Regelungen des Versorgungswerks nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnen und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Bestimmungen enthalten. Nur dann sind die für die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar (Rn. 9).

 

Normenkette

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 1-2, § 18a S. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 06.08.2020; Aktenzeichen 2 Sa 69/20)

ArbG München (Urteil vom 28.11.2019; Aktenzeichen 12 Ca 6893/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. August 2020 - 2 Sa 69/20 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 190,44 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie betrifft schon keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Rz. 2

1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 23. Juni 2020 - 3 AZN 442/20 - Rn. 2).

Rz. 3

2. Die von der Beklagten konkret formulierte Frage:

„Kann eine Entscheidung hinsichtlich einer vertraglich zugesagten Anpassung, die eine Ermessensentscheidung des Versorgungsschuldners enthält, zeitlich im gesamten Rahmen der nach § 18a S. 1 BetrAVG geltenden 30jährigen Verjährungsfrist des Rentenstammrechts und damit zeitlich länger als eine Entscheidung zur gesetzlichen Anpassung nach § 16 BetrAVG angegriffen werden?“,

enthält auch bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung keine Rechtsfrage. Sie hat keinen die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm betreffenden Gegenstand. Soweit sich die Beschwerde auf die Regelungen in §§ 16, 18a BetrAVG bezieht, betrifft sie weder die Wirksamkeit noch den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt dieser Normen. Die Beklagte möchte in ihrer Frage ausdrücklich nur deren Wertungen oder ihr Gegenteil für eine allgemeine Verwirkung des Anpassungsrechts heranziehen. Die Anwendung des § 18a Satz 1 BetrAVG wie des § 16 BetrAVG scheidet damit nach ihrer eigenen Begründung aus. Selbst eine sinngemäße Anwendung von § 16 BetrAVG entspräche nicht dem Vorgehen der Beklagten, die die vom Kläger begehrte Anpassung seiner betrieblichen Versorgungsleistungen zum 1. Juli 2015 auch mit Wirkung für die Zukunft dauerhaft ausschließen möchte.

Rz. 4

3. Die Beklagte möchte eigentlich geklärt wissen, ob eine Verwirkung des Rechts, eine Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen geltend zu machen, aus § 242 BGB abgeleitet werden kann.

Rz. 5

Macht die Beklagte daher eine Verwirkung eines Rechts zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen geltend, geht es ihr um die Anwendung - also nicht um die Auslegung - des § 242 BGB in seiner Ausprägung der Verwirkung eines Rechts. Die Verwirkung hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment. Zu dem erforderlichen Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Die Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz nur - und nur nach erfolgter Zulassung der Revision - daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 - Rn. 9). Hieraus lässt sich keine Rechtsfrage ableiten.

Rz. 6

Zu erwägen wäre allenfalls, die Ausgestaltung der Leitlinien des Zeit- und Umstandsmoments der Verwirkung eines vertraglichen Anpassungsrechts als „Rechtsfrage“ iRd. § 242 BGB anzuerkennen (vgl. BGH 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 - Rn. 15 ff.). In diese Richtung sieht auch das Bundesverwaltungsgericht zum Begriff der Verwirkung eine Nichtzulassungsbeschwerde als zulässig an, wenn ein über die allgemeinen Rechtssätze hinausgehender, weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf zum Institut der Verwirkung besteht (BVerwG 19. Dezember 2008 - 9 B 65.08 - Rn. 13; vgl. auch BFH 18. Februar 2009 - IX B 160/08 -).

Rz. 7

Allerdings würde diese Annahme im vorliegenden Verfahren auch nicht zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage führen. Es besteht kein über die allgemeinen Rechtssätze hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf zum Institut der Verwirkung. Der Beklagten geht es um die konkrete Verwirkung des Rechts, eine unzutreffende Anpassungsentscheidung im Einzelfall zu rügen. Zudem stellt sich in unterschiedlichen Versorgungswerken - selbst bei mit den dem Beschwerdeverfahren ähnlichen vertraglichen Anpassungsregeln - die Frage der Verwirkung stets neu und - anders etwa als bei der Verwirkung gesetzlich vorgesehener Rechte (etwa des Widerrufsrechts) - nicht in gleichförmiger Weise. Folglich ließen sich allenfalls für ein Versorgungswerk Leitlinien aufstellen, die sich in anderen Versorgungswerken erneut - aber anders - stellen könnten. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zu diesem Merkmal BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 11 f., BAGE 138, 180).

Rz. 8

4. Im Übrigen bedarf es keiner höchstrichterlichen Entscheidung zu einer vom Revisionsgericht noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, wenn die Rechtslage eindeutig ist (BAG 22. April 1987 - 4 AZN 114/87 - juris-Rn. 2 mwN) bzw. sich die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (BAG 25. Oktober 1989 - 2 AZN 401/89 - zu I 2 c der Gründe mwN). Nach dem Zweck des Revisionsverfahrens, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern, liegt dieser Ausnahmefall vor, wenn divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte zu der nämlichen Rechtsfrage nicht zu erwarten sind (BAG 25. Oktober 1989 - 2 AZN 401/89 - zu I 2 c der Gründe).

Rz. 9

Unterstellt, es handele sich bei der gestellten Frage um eine Rechtsfrage iSd. § 72a ArbGG, so ist deren Beantwortung eindeutig. Auf eine vertraglich zugesagte Anpassung in einem Versorgungswerk ist die Systematik des § 16 BetrAVG und das hierzu vom Senat entwickelte Fristenregime (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) nur dann anwendbar, wenn sich das maßgebliche Versorgungswerk und seine Ausführungsbestimmungen nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnt und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Regelungen enthält, sodass die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 31 zu § 20 Leistungsordnung 1985 Bochumer Verband; 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - BAGE 166, 323 zu § 9 Leistungsordnung Essener Verband). Divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte zu der nämlichen Rechtsfrage sind demnach nicht zu erwarten. Das vom Senat aus § 16 BetrAVG abgeleitete Fristenregime berücksichtigt - anders als das von der Beklagten angedachte System -, dass der infolge einer unterlassenen Rüge nicht mehr im Wege der nachträglichen Anpassung auszugleichende Kaufkraftverlust lediglich vorübergehend entfällt. Im Rahmen von § 16 BetrAVG ist zu jedem neuen Anpassungsstichtag der Kaufkraftverlust jeweils vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag auszugleichen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - BAGE 142, 116), sofern die Anpassung nicht nach § 16 Abs. 4 BetrAVG zu Recht unterblieben war. Dies hat zur Folge, dass es durch das § 16 BetrAVG entnommene Fristenregime nur zu vorübergehenden Nachteilen für die Betriebsrentner kommt, nicht jedoch zu einer dauerhaften Entwertung der laufenden Leistungen.

Rz. 10

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Dabei wurde der 36-fache Wert der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch streitigen künftigen Leistungen iHv. 5,29 Euro nach § 42 Abs. 1 GKG angesetzt.

    Zwanziger    

    Spinner    

    Roloff    

    Metzner    

    Schüßler    

 

Fundstellen

Haufe-Index 14276146

BB 2021, 115

DStR 2021, 12

NJW 2021, 1692

FA 2021, 55

NZA 2021, 591

AP 2021

EzA-SD 2020, 16

EzA 2021

NZA-RR 2021, 6

ArbR 2021, 45

AP-Newsletter 2021, 21

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Kompetenzen aufbauen: Erfolgreiche Lernkultur gestalten
Erfolgreiche Lernkultur gestalten

Der Aufbau von Kompetenzen gelingt nur in einer Unternehmenskultur, die aktives Lernen fördert. Das Buch enthüllt die unsichtbaren kulturellen Hindernisse und erklärt, wie ein "Culture First"-Ansatz effektive und dauerhafte Lernprozesse ermöglicht.


Arbeitsgerichtsgesetz / § 72 Grundsatz
Arbeitsgerichtsgesetz / § 72 Grundsatz

  (1) 1Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. 2§ ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren