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ArbG Aachen Urteil vom 06.01.2004 - 1 Ca 4967/03 h

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen 10 AZR 108/05)

LAG Köln (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen 7 Sa 659/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 4.701,40 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger die Zahlung einer tariflichen Zulage zusteht.

Der Kläger ist seit dem 01.08.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.04.1999 ist er in der Niederlassung Erkelenz beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Bestimmungen des EKT (Ersatzkassentarifvertrages) nebst Anlagen. Zum 01.11.1993 wurde der Kläger Bezirksgeschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle … und erhielt seit dem 30.04.2003 die halbe Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10.

Mit Wirkung zum 01.04.1999 wurde der Kläger auf die Stelle des stellvertretenden Geschäftsführers in der Geschäftsstelle … versetzt. In der entsprechenden Versetzungsvereinbarung heißt es wie folgt:

„Aufgrund der Zusammenlegung der Bezirksgeschäftsstellen 0501 … und 0535 … entfällt Ihre Stelle als Bezirksgeschäftsführer. Aus diesem Grund entbinden wir Sie mit Wirkung ab 01.04.1999 von Ihrer bisherigen Aufgabe als Bezirksgeschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle 0501 …. Leider können wir Ihnen als Ersatz gemäß § 6 Absätze 1 und 2 Anlage 12 zum EKT einen höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz im Vergleich zu Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht anbieten, sondern gemäß § 6 Absatz 3 Anlage 12 zum EKT nur einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz. Es handelt sich dabei um die Stelle des stellvertretenden Bezirksgeschäftsführers in der Bezirksgeschäftsstelle 0441 …. Wir versetzen Sie zum 01.04.1999 in die Bezirksgeschäftsstelle 0441 … und übertragen Ihnen dort diese Aufgabe. Ihre Einstufung bleibt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 Anlag...

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