Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4 698,87 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4 127,67 EURO seit dem 19.09.2007 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 571,20 EURO seit dem 13.03.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 489,45 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages.
6. Der Streitwert wird auf 4 698,87 EURO festgesetzt.
Tatbestand
Der vorliegende Fall hat die zivilrechtliche Beurteilung eines möglicherweise durch eine dritte Person erfolgten Zugriffes auf ein Onlinebankingkonto zum Gegenstand.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten, einer Bank, das Konto mit der Nummer 6… Seit etwa dem Jahr 2006 ist dieses Konto für das Onlinebanking aktiviert und sowohl der Kläger als auch seine kontobevollmächtigte Ehefrau nutzten dies. Der Computer ist mit dem Betriebssystem Windows XP und dem Antivirenprogramm „Norton Antivirus” ausgestattet. Über die weitere konkrete Ausstattung mit einer Firewall und die Funktionsweise des Antivirenprogramms besteht Streit (vgl. As. 97).
Am 18.09.2007 um 11.38 Uhr wurde ein Betrag in Höhe von 4 127,67 EURO unter Angabe des Verwendungszweckes „892400371 EBAY” und unter Verwendung der „TAN 867216” an eine Person Namens D. überwiesen (vgl. den Kontoauszug Anlage K 1, As. 27). Die Überweisung wurde mittels eines einfachen TAN Verfahrens durchgeführt, bei dem die Angabe einer jeden TAN aus der TAN Liste geeignet ist, den Vorgang auszulösen...