Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Siegburg Urteil vom 30.08.1985 - 9 C 163/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.4.1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen,

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte war Mieterin einer ihr von der Klägerin vermieteten Wohnung …. In einem 1983 zwischen den Parteien anhängig gewesenen Rechtsstreit verpflichtete die Beklagte sich durch Vergleich vom 25.11.1983, diese Wohnung bis zum 30.11.1984 zu räumen. Gleichzeitig wurde ihr gestattet, die Räumung auch früher vorzunehmen; für diesen Fall sollte das Räumungsdatum 2 Wochen vorher angezeigt werden.

Mit Schreiben vom 6.9.1984 teilte der Proz.Bev. der Beklagten der Klägerin mit, daß die Wohnung zum 30.9.1984 zurückgegeben werden könne. Die Räumung erfolgte auch zum angegebenen Datum, jedoch wurden die Wohnungsschlüssel erst am 12.10.1984 zurückgegeben.

Die Klägerin verlangt seitdem von der Beklagten Bezahlung des Mietzinses für Oktober 1984 in Höhe von 365,– DM. Weiterhin beansprucht sie Bezahlung restlicher Nebenkosten für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.1984 in Höhe von 75,17 DM.

Die Beklagte widersprach dieser Forderung mit Schreiben vom 22.11.1984, in dem sie darauf verwies, daß die Klägerin für Oktober 1984 lediglich Nutzungsausfall für 12 Tage beanspruchen könne. Weitere Nebenkostenforderungen stünden der Klägerin dagegen nicht zu, da in ihre Abrechnung mietvertraglich nicht vereinbarte Kostenarten aufgenommen worden seien. Diese müßten abgezogen und die Abrechnung auf den Zeitraum bis 15.10.1984 beschränkt werden. Danach ergebe sich ein Guthaben aus den Vorauszahlungen für die Beklagte in Höhe von 104,03 DM, mit dem die Aufrechnung gegen den Nutzungsausfallanspruch der Klägerin erklärt werde. An weiterem Nu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen Immobilien und Steuern
Praxiswissen Immobilien und Steuern
Bild: Haufe Shop

Der Autor Dieter Steck liefert das komplette Wissen, um die Regelungen des Steuerrechts bei Immobiliengeschäften nachzuvollziehen. Sie erhalten kompetente Unterstützung zur rechtssicheren Minimierung der Steuerlast.


Nutzungsentschädigung (Miete)
Nutzungsentschädigung (Miete)

Zusammenfassung Überblick Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 546a BGB). Dabei hat der Vermieter die Wahl ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren