Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.4.1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen,
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war Mieterin einer ihr von der Klägerin vermieteten Wohnung …. In einem 1983 zwischen den Parteien anhängig gewesenen Rechtsstreit verpflichtete die Beklagte sich durch Vergleich vom 25.11.1983, diese Wohnung bis zum 30.11.1984 zu räumen. Gleichzeitig wurde ihr gestattet, die Räumung auch früher vorzunehmen; für diesen Fall sollte das Räumungsdatum 2 Wochen vorher angezeigt werden.
Mit Schreiben vom 6.9.1984 teilte der Proz.Bev. der Beklagten der Klägerin mit, daß die Wohnung zum 30.9.1984 zurückgegeben werden könne. Die Räumung erfolgte auch zum angegebenen Datum, jedoch wurden die Wohnungsschlüssel erst am 12.10.1984 zurückgegeben.
Die Klägerin verlangt seitdem von der Beklagten Bezahlung des Mietzinses für Oktober 1984 in Höhe von 365,– DM. Weiterhin beansprucht sie Bezahlung restlicher Nebenkosten für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.1984 in Höhe von 75,17 DM.
Die Beklagte widersprach dieser Forderung mit Schreiben vom 22.11.1984, in dem sie darauf verwies, daß die Klägerin für Oktober 1984 lediglich Nutzungsausfall für 12 Tage beanspruchen könne. Weitere Nebenkostenforderungen stünden der Klägerin dagegen nicht zu, da in ihre Abrechnung mietvertraglich nicht vereinbarte Kostenarten aufgenommen worden seien. Diese müßten abgezogen und die Abrechnung auf den Zeitraum bis 15.10.1984 beschränkt werden. Danach ergebe sich ein Guthaben aus den Vorauszahlungen für die Beklagte in Höhe von 104,03 DM, mit dem die Aufrechnung gegen den Nutzungsausfallanspruch der Klägerin erklärt werde. An weiterem Nu...