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AG Landsberg a. Lech Urteil vom 27.01.2015 - 1 C 373/14 WEG

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Rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 31.03.2014 zu Top 1 (Jahresabrechnung) und Top 2 (Entlastung) werden für ungültig erklärt.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.445,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Ungültigerklärung mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft

Die streitgegenständliche Eigentümerversammlung wurde von der Hausverwaltung einberufen auf Montag, den 31.03.2014 um 8.00 Uhr vormittags. Mit E-Mail vom 24.03.2014 bat die Klägerin um Terminsverlegung, da sie zu dieser Zeit arbeiten müsse. Dies wurde durch die Hausverwalterin mit E-Mail vom 25.03.2014 (Anlage K 5) abgelehnt.

Die Eigentümerversammlung fasste eine Vielzahl von Beschlüssen. Auf das Protokoll vom 31.03.2014 (Anlage K 1) wird Bezug genommen.

Unter II 1 wurde mehrheitlich beschlossen:

„Die vorgelegte Gesamt-/Einzelabrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 wird hiermit anerkannt. Guthaben/Fehlbeträge aus dieser Einzelabrechnung werden nach der Eigentümerversammlung im SEPA-Verfahren verrechnet.”

Unter II 2 wurde mehrheitlich beschlossen:

„Der … Hausverwaltung OHG wird ausdrücklich für ihre gesamte Tätigkeit im abgelaufenen Rechnungsjahr 2013 die Entlastung erteilt. Der Beschlussantrag umfasst haftungsbefreiende Wirkung für bekannte bzw. erkennbare Haftungsumstände.”

Unter II 3 wurde mehrheitlich...

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