Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung von Beseitigungsansprüchen. Regelungskompetenz der Eigentümergemeinschäft
Leitsatz (amtlich)
1. Eine der Teilungserklärung an sich widersprechende äußere Gestaltung der Wohnanlage (hier: der Gartengestaltung der Gemeinschaftsfläche) wirkt für den Neuerwerber wie eine Erstherstellung, deren Änderung er nicht verlangen kann.
2. Der Ausschluß individueller Beseitigungsansprüche in bezug auf eine langjährige Gartengestaltung schließt die Kompetenz der Gemeinschaft hinsichtlich einer Neuregelung der Gartengestaltung für die Zukunft nicht aus.
3. Der Regelungsanspruch bezüglich einer neuen Gartenordnung ist vorrangig Sache der Eigentümergemeinschaft, bevor die Wohnungseigentumsgerichte damit zulässiger weise befaßt werden können.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.08.1988; Aktenzeichen 191 T 67/87 (WEG)) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 24/86) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1. bis 7. streiten um die Gestaltung des Gartens auf der Terrassenseite ihrer Reihenhäuser. Die Teilungserklärung vom 3. Februar 1971 bestimmt in §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 a, daß das gesamte Grundstuck Gemeinschaftseigentum ist. Eine Regelung über die Gartengestaltung ist weder durch die Teilungserklärung noch sonst in einer Gemeinschaftsordnung getroffen worden. Am 18. April 1974 ist auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen worden: „Es wurde die Gartengestaltung erörtert, wobei es den unmittelbaren Anliegern überlassen bleibt, die Gestaltung vor...