Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelermächtigung. Masseverbindlichkeiten. Insolvenzgeldvorfinanzierung. Schutzschirmverfahren. Eigenverwaltung. vorläufiger Sachwalter
Leitsatz (amtlich)
1. Im Schutzschirmverfahren, § 270b InsO, ist eine Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu Gunsten des Schuldners zu erteilen.
2. Ist Eigenverwaltung beantragt, ohne dass ein Antrag nach § 270b InsO vorliegt, so ist die Einzelermächtigung ebenfalls zu Gunsten des Schuldners zu erteilen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Begründung der Masseverbindlichkeiten unter den Vorbehalt der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters nach § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO zu stellen ist.
Normenkette
InsO §§ 21, 55, 270, 270a, 270b
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 InsO) wird bestimmt:
Die Schuldnerin wird ermächtigt, zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes Masseverbindlichkeiten nach §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Gründe
Die Anordnung ist erforderlich, um bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).
Die Masseverbindlichkeiten können im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch die Schuldnerin begründet werden.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkennt, dass das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt im Wege der Einzelermächtigung gestatten kann, im Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen (vgl. Laroche, NZI 2010, 965 ff.).
Im Falle des Schutzschirmverfahrens kann diese Befugnis dem Schuldner übertragen werden. Dieser - und nicht etwa der vorläufige Sachwalter - ist richtiger Adressat der Ermächtigung.
Gemäß § 270b ...