Tenor
werden der Hauptantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und der Hilfsantrag auf Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 300,00 Euro
Tatbestand
I.
Am 8.12.2007 stellte die Schuldnerin mit Wohnsitz in Norwegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie trug unter anderem vor, in Hürth (Deutschland) einen zweiten Wohnsitz zu unterhalten. In Norwegen habe sie vergeblich versucht, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen einzuleiten. Man habe sie auf eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit ihren Gläubigern verwiesen.
Hilfsweise hat die Schuldnerin den Antrag gestellt, ein Partikularinsolvenzverfahren über ihr inländisches Vermögen einzuleiten. Mit Schreiben vom 19.12.2007 teilte das Gericht der Schuldnerin mit, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Haupt- und Hilfsantrags bestünden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sind unzulässig.
1.
Der Hauptantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, weil das Amtsgericht Köln international nicht zuständig ist.
Das angerufene Gericht hat seine internationale Zuständigkeit in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BGH NJW 1999, 1395). Für die Eröffnungszuständigkeit im Insolvenzverfahren ergibt sich das aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln hat, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Ist die internationale Zuständigkeit zu verneinen, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. (Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl., IZPR Rdn...