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AG Köln Beschluss vom 17.07.2013 - 73 IN 272/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung eines zweiten Insolvenzantrags bei Nichtbestand einer Gläubigerforderung. Zweitantrag. Eröffnungsverfahren. Insolvenzverfahren. Fortführung nach Zahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt einen im Übrigen zulässigen Insolvenzantrag (Zweitantrag) voraus.

War der Insolvenzantrag im Zeitpunkt der Erfüllung der Antragsforderung unzulässig (hier: mangelnde Glaubhaftmachung der Antragsforderung), verbleibt es dabei.

 

Normenkette

InsO § 14 Abs. 1 S. 2, § 14; ZPO § 91a

 

Tenor

Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.05.2011 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): EUR 5.557,38

 

Tatbestand

I.

Ein erster Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners (Gläubigerantrag) wurde am 17.06.2010 beim Amtsgericht Köln gestellt (73 IN 343/10). Das Amtsgericht sah diesen Antrag als zulässig an und bestellte einen Sachverständigen. Nachdem im Weiteren der Schuldner die Antragsforderung beglichen hatte, erklärte die Antragstellerin das Verfahren für erledigt, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.12.2010 dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auferlegte.

Am 26.05.2011 ist der vorliegende Insolvenzantrag, ebenfalls ein Gläubigerantrag, bei Gericht eingegangen. Noch vor Zustellung oder sonstiger Bekanntmachung des Insolvenzantrags ihm gegenüber, hat der Schuldner die Forderung am 01.06.2011 beglichen. Hiervon hat das Gericht erst mit Schriftsatz vom 16.06.2011 durch die Antragstellerin Kenntnis erlangt.

Erstmals tätig geworden ist das Gericht mit Verfügung vom 03.06.2011, mit der es die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass die Antragsforderung derzeit nicht glaubhaft gemacht sei und deshalb damit zu rechnen sei, dass der Antrag als unzuläs...

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