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AG Kerpen Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriterien für die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des Schuldners. Verstoß der Rechtsprechung des BGH gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung aufgrund des Überschreitens der Grenzen richterlichen Rechtsfortbildung. Voraussetzungen für eine Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters. Umfang der „Rückschlagsperre” i.S.v. § 88 Insolvenzordnung (InsO) Klassifizierung einer Vermögensverschiebung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung als „freiwillige” Leistung

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; InsO §§ 88, 130 ff.

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Urteil vom 08.11.2005; Aktenzeichen 22 C 158/05)

BVerfG (Entscheidung vom 03.11.1992; Aktenzeichen 1 BvR 1243/88)

BVerfG (Entscheidung vom 03.04.1990; Aktenzeichen 1 BvR 1186/89)

BVerwG (Entscheidung vom 13.12.1979; Aktenzeichen 7 C 65/78)

BVerfG (Entscheidung vom 14.02.1973; Aktenzeichen 1 BvR 112/65)

BVerfG (Entscheidung vom 08.01.1959; Aktenzeichen 1 BvR 396/55)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2008 (Aktenzeichen: …) ist der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH bestellt worden. Die Verfahrenseröffnung erfolgte aufgrund des am 6.8.2008 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Der Beklagte war früher Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin und deren Gläubiger mit einer Forderung in Höhe von 764,30 EUR. Diesen Betrag hat er aufgru...

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