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AG Hamburg Urteil vom 27.09.2024 - 49 C 153/24

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.248,80 EUR.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die geräumte Herausgabe der von diesem angemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfes, hilfsweise wird die Unterlassung der Nutzung eines vom Beklagten nachträglich selbst ausgebauten Bodenraumes begehrt.

Der Beklagte ist Mieter, die Klägerin im Wege der Rechtsnachfolge ins Mietverhältnis eingetretene Vermieterin der im Gebäude […], Dachgeschoss, […] Hamburg belegenen Wohnung. Die nach dem Mietvertrag geschuldete Miete beläuft sich auf 351,60 EUR brutto inklusive einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 39,20 EUR. Hinsichtlich der mietvertraglichen Vereinbarung wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 2. Im Jahre 2008 vereinbarte der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dass er den zur Wohnung gehörenden Dachboden ausbauen dürfe, das ihm genehmigt wurde mit der Maßgabe, dass der Beklagte die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die Kosten zu tragen habe. In der Folgezeit dämmte der Beklagte den Dachbodenraum und legte einen wohl bereits zuvor vorhandenen direkten Durchgang von der Wohnung in diesen Dachbodenraum frei, so dass ein direkter Zugang gegeben war. Eine Baugenehmigung holte der Beklagte nicht ein. Der Raum verfügt über keine Heizung.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2023 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wege...

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