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Eigenbedarf – Vorratskündigung ist unwirksam

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Eine Eigenbedarfskündigung setzt ein schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestehendes konkretes Interesse des Vermieters an der künftigen Rückgabe der Räume voraus. Die Bedarfsperson muss die Wohnung tatsächlich nutzen und in sie umziehen wollen. An einem solchen hinreichend verfestigten Eigenbedarf fehlt es, wenn die im Ausland lebende Bedarfsperson lediglich erwägt, in die Wohnung einzuziehen.

2 Normenkette

BGB §§ 546, 573 Abs. 1, 2 Nr. 2

3 Das Problem

Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Jedoch setzt die Eigenbedarfskündigung ein schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestehendes konkretes Interesse des Vermieters an der künftigen Rückgabe der Räume voraus. Die Bedarfsperson muss die Wohnung tatsächlich nutzen und in sie zeitnah umziehen wollen. Daran kann es bereits fehlen, wenn zwischen dem Wirkungszeitpunkt der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung (Ablauf der Kündigungsfrist) und dem Benötigen 8 Monate liegen. Dann handelt es sich grundsätzlich um einen erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entstehenden Bedarf und somit um eine unzulässige Vorratskündigung (LG München I, Urteil v. 15.3.2023, 14 S 14047/22, ZMR 2023, 642).

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs, weil seine Tochter, die nach dem Abitur nach Australien gegangen ist, nach Abschluss des Studiums und eines Praktikums die Absicht habe, nach Deutschland zurückzukehren und möglicherweise auch mit ihrem Lebensgefährten, der in Australien als Arzt arbeitet, in Deutschland leben will. Sie habe die Absicht, in einer Medienagentur oder in einem Verlag zu arbeiten und benötige daher eine Wohnung in Hamburg.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage wegen Unwirksamkeit d...

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