Tenor
1.
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.11.2015 zu TOP 2
lautend:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die bereits durchgeführten Leistungen der Firma … laut Rechnung vom 30.06.2013 in Höhe von Euro 461,12 brutto für die Demontage des Fensterrahmens und das Zumauern des Fensters zur Straßenseite sowie die Rechnung vom 21.06.2013 in Höhe von Euro 3.581,90 brutto für das Abdichten und Isolieren der Kelleraußenwand …. Der Putz an der Kellerwand im Heizungskeller sowie an den angrenzenden Wänden soll ebenfalls erneuert werden. Die genannten Rechnungen sind bereits bezahlt und wurden aus der Instandhaltuhgsrücklage entnommen, Beschluss Nr. 188”
wird für ungültig erklärt.
2.
Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 11 der Eigentümerversammlung vom. 05.11.2015 wird die Klage abgewiesen.
3.
Der Beschluss zu TOP 19 vom 05.11.2015
lautend:
„Die Einzel- und Gesamtabrechnungen 2013 werden unter Voraussetzung der Korrektur der Rechnung … vom 26.09.2013 in Höhe von Euro 96,90 auf „Kostenweiterbelastung”, in vorliegender Form genehmigt. Die Salden werden 4 Wochen nach der Versammlung fällig”
wird für ungültig erklärt.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5 Prozent die Beklagten 95 Prozent.
5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 05.11.2015 wurde zu Top 2 eine Sanierungsmaßnahme nachgenehmigt, die bereits durchgeführt ist, zu TOP 11 mehrheitlich eine erneute Beschlussfassung zur...