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AG Hamburg-Blankenese Urteil vom 10.12.2002 - 518 C 99/02

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Tenor

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 3,27 Euro seit dem 06.09.2001, 05.10.2001, 06.11.2001, 6.12.2001, 05.01.2002 und 06.02.2002 zu zahlen.

2) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Mieterhöhung anlässlich einer Modernisierungsmaßnahme.

Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagten sind Mieter der Wohnung … 22589 Hamburg.

Der monatliche Netto-Kaltmietzins betrug 674,91 Euro. Laut Mietvertrag war die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats zu entrichten (vgl. Anlage B 3).

Mit Schreiben vom 11.06.2001 kündigte die Klägerin den Einbau von Kaltwasserzählern für die Wohnung der Beklagten und eine voraussichtliche Mieterhöhung in Höhe von 6,42 DM (3,28 Euro) an. In dem Schreiben war angegeben, dass es nach der Hamburger Bauordnung vorgeschrieben sei, den Kaltwasserverbrauch nach dem individuellen Verbrauch abzurechnen und die Wohnung deshalb mit Wasserzählern auszustatten. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme einen Wertverbesserungszuschlag gem. § 3 MHG auslösen werde. Des weiteren enthielt das Schreiben die Angabe, dass in der Wohnung zwei und im Garten ein Wasserzähler installiert werden sollte und voraussichtlich Gesamtkosten in Höhe von 700,18 DM anfallen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Ende Juni 2001 wurden d...

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